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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45580
VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12 (https://dejure.org/2012,45580)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 (https://dejure.org/2012,45580)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - 2 S 874/12 (https://dejure.org/2012,45580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 1, 2 BVO bei Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Allgemeiner beihilferechtlicher Grundsatz der Angemessenheit als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Vereinbarkeit der Regelung in § 7 Abs. 7 S. 1, 2 BVO bei Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Allgemeiner beihilferechtlicher Grundsatz der Angemessenheit als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 527 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 129.07

    Beihilfefähigkeit; Angemessenheit; Krankenhausaufenthalt; Privatklinik; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Denn der Gesetzgeber hat das öffentliche Interesse an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen, bei seiner Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 129.07 - BVerwGE 133, 67).

    Rn. 53 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass in den Beihilfevorschriften Regelungen getroffen werden können, mit denen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, die Beihilfefähigkeit der Kosten für Leistungen auf die Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung begrenzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO; Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09 - USK 2009 - 157 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NW bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV).

    Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiert sich nicht an der Vergütung, die der Beamte nach dem Behandlungsvertrag schuldet (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO).

    Rn. 66 Der Begriff "angemessene Aufwendungen" erschließt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.01.2009, aaO) vielmehr aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung im Krankheitsfall gewähren zu müssen.

    Rn. 68 Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO …und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - Juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, aaO …und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).

  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 B 19.09

    Beihilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) für …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Rn. 53 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dementsprechend anerkannt, dass in den Beihilfevorschriften Regelungen getroffen werden können, mit denen bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, die Beihilfefähigkeit der Kosten für Leistungen auf die Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung begrenzt wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG…, Urteil vom 22.01.2009, aaO; Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09 - USK 2009 - 157 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NW bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhV).

    Rn. 67 Nach der dargestellten Systematik des Krankenhausrechts entsprechen deshalb nicht nur die Entgelte des preisgünstigsten Krankenhauses, das die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwendet, dem Grundsatz der Angemessenheit (missverständlich insoweit BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 2 B 19.09, Juris RdNr. 6).

    Rn. 68 Auf der Grundlage dieser Ausführungen kann für den Regelfall angenommen werden, dass die Pflegesätze der Krankenhäuser der sog. Maximalversorgung, in denen eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Bevölkerung im Krankheitsfall gewährleistet wird, im beihilferechtlichen Sinne angemessen sind (so auch BVerwG…, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2011 - 2 S 1214/11 - Juris).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Beamten eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich ist, die gleichwertig in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht erbracht werden kann (BVerwG…, Urteil vom 22.01.2009, aaO und Beschluss vom 19.08.2009, aaO).

  • BVerwG, 28.05.2009 - 2 C 28.08

    Angemessenheit der Beihilfe; Arzneimittelrichtlinien; Ausschluss; Beihilfe; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Rn. 60 Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes und die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.04.2012 können danach den Inhalt der Beihilfevorschriften weder einschränken noch erweitern (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08 - NVwZ-RR 2009, 730 …und Urt. v. 28.06.1965 - 8 C 80.64 - BVerwGE 21, 264), da ihnen - im Gegensatz zu Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung - die Qualität als objektives Recht fehlt.

    Die Verwaltungsvorschrift muss sich entsprechend ihrem tatsächlichen Charakter als untergesetzliche Vorschrift im Rahmen des normativen Programms halten und kann nur norminterpretierend die Beihilfevorschriften konkretisieren und in Zweifelsfällen im Sinne einer einfachen und gleichartigen Handhabung klären oder die Ausübung etwa vorhandener Ermessens- oder Beurteilungsspielräume lenken; die Verwaltungsvorschrift kann aber nicht selbständig neue Leistungsausschlüsse oder - wie hier - Leistungseinschränkungen, die über das normative Programm der Beihilfevorschriften hinausgehen, schaffen (…vgl. zum Verhältnis von Verwaltungsvorschriften zu vorrangigen Gesetzen: BVerwG, Urt. v. 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711; Urt. v. 28.05.2009 - 2 C 28.08, aaO).

  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Schließlich sei die von der Klägerin geschlossene Wahlleistungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen §§ 307, 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wie sich auf Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2007 (III ZR 144/07) ergebe.

    In diesem Zusammenhang beruft sich das beklagte Land auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.12.2007 - III ZR 144/07 - BGHZ 175, 176), wonach Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, nur wirksam sind, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist.

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 12.07

    Angemessenheit; Beihilfe; Berücksichtigung vorhandener Implantate; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961).

    Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961).

  • VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 2409/11

    Keine Beihilfe bei Abrechnung pauschalierter Tagessätze ohne Anwendung der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2012 - 3 K 2409/11 - geändert.

    Rn. 23 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2012 - 3 K 2409/11 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die stationäre Krankenhausunterbringung in der xxx-Klinik eine weitere Beihilfe in Höhe von 4.583,65 EUR (ärztliche Leistungen für den Zeitraum vom 12.02.2011 bis 10.05.2011 in Höhe von 3.265,75 EUR und Einzelzimmerzuschlag für den Zeitraum vom 12.02.2011 bis 20.03.2011 in Höhe von 1.320,90 EUR) zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu gewähren und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.04., 11.04., 11.05., 19.05.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2001 - 4 S 567/99

    Keine Beihilfefähigkeit des Mehrwertsteueranteils an ärztlicher Leistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Im Übrigen sei die ursprüngliche Bewilligungspraxis im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.08.2001 - 4 S 567/99 - nicht rechtmäßig gewesen.

    Rn. 47 II. Die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO, die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam (a.A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2001 4 S 567/99).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Damit wird an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach der Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Darüber hinaus würde der verfassungsrechtlich gesicherte Vorrang des Gesetzes, der die Vorrangigkeit des Gesetzes vor jeder staatlichen Willensäußerung niederen Ranges zum Inhalt hat, unzulässigerweise unterlaufen, wenn einer rechtswidrigen Verwaltungsübung im Wege ihrer ständigen Anwendung verbindliche Wirkung beigelegt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1969 - VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278).
  • BVerwG, 18.02.2009 - 2 C 23.08

    Beihilfensystem; beihilferechtliches Leistungsprogramm; Anlassbezogenheit der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.12.2012 - 2 S 874/12
    Rn. 64 III. Die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, beurteilt sich im Hinblick auf die dargestellte Unwirksamkeit der einschlägigen Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit (vgl. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 18.02.2009 - 2 C 23.08 - NVwZ 2009, 847).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 9.07

    Beihilfe; Hilfsmittel; Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle; …

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 4 S 2090/05

    Keine Begründungspflicht für den 2,3fachen Gebührensatz bei dentin-adhäsiven …

  • BVerwG, 28.06.1965 - VIII C 80.64

    Rechtsmittel

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2011 - 2 S 1214/11

    Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung; Einbau eines künstlichen …

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Pendlerpauschale

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt; …

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 2 S 1369/11

    Beihilfefähigkeit eines Elektromobils

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1992 - 4 S 1116/91

    Beihilferechtliche Einordnung einer Krankenhausbehandlung in einem nicht …

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2013 - 2 S 2287/12

    Beihilfe für Leistungen privater Krankenhäuser

    Zu den fiktiven Vergleichskosten gehören auch die Kosten für Wahlleistungen, wenn der Beihilfeberechtigte hierauf nach § 6a Abs. 2 BVO Anspruch hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris).

    Rn. 37 2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12, jeweils juris) verstößt die Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BVO , die die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser ausschließt, wenn die Abrechnungspraxis nicht den dargelegten Vorgaben genügt, jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist deshalb - soweit sie private Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO betrifft - unwirksam.

    Rn. 71 Der Ansatz von fiktiven wahlärztlichen Leistungen kann darüber hinaus nicht von den formalen Anforderungen, die für wahlärztliche Leistungen in § 17 KHEntgG normiert sind und auf dieser Grundlage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt wurden, abhängig gemacht werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil v. 21.12.2012 - 2 S 874/12, aaO zu einer Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Falle seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf).

  • VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 9 K 8419/18

    Totalausschluss von Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers in …

    Mit diesem Regelungsregime trug der Verordnungsgeber (mit der Änderungsverordnung vom 20.12.2013) der zur Vorgängerregelung des § 7 Abs. 7 BVO ergangenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg Rechnung, ausweislich der wegen der Unwirksamkeit der Altfassung eine Vergleichsberechnung mit zugelassenen Krankenhäusern auf der Grundlage des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes der Angemessenheit zu erfolgen habe (Urteile vom Urteile vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 und 2 S 1000/12 - jeweils juris …sowie Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 48 ).

    Rn. 45 Hieraus folgt, dass sich die Frage, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Leistungen des hier zu beurteilenden privaten Krankenhauses von der Beihilfestelle zu erstatten sind, im Hinblick auf die insoweit angenommene Unwirksamkeit des § 7 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 BVO nach dem allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatz der Angemessenheit beurteilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile v. 21.12.2012 - 2 S 1000/12 und 2 S 874/12 - jeweils juris Rn. 60 m. w. N.;… Urteil vom 23.04.2013 - 2 S 2287/12 - juris Rn. 48 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2013 - 2 A 11169/12

    Beihilfefähigkeit gesondert in Rechnung gestellter ärztlicher Leistungen bei …

    Zum einen ist der Gesetzgeber angesichts der Subventionierung des Krankenhauswesens und des damit verbundenen Ziels, eine flächendeckend bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht gehalten, mit dem System der Beihilfe indirekt auch die Investitionen in private Krankenhäuser zu fördern (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 2 S 874/12-, juris, Rn. 50 ff.).
  • VG Stuttgart, 12.06.2026 - 1 K 429/24

    Beihilfe; Säuglingsnahrung; Kuhmilcheiweis-Allergie; Güter des täglichen Bedarfs; …

    Der allgemeine Gleichheitssatz ist also dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 874/12 -, juris Rn. 49).
  • VG Koblenz, 26.02.2016 - 5 K 1019/15

    Beihilfefähigkeit der von einer Privatklinik ohne Versorgungsvertrag und ohne …

    Diese Regelung ist hier anzuwenden, weil für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, für die Beihilfe verlangt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 2 S 874/12 -, juris, Rn. 37 m. w. N.).
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