Rechtsprechung
| LAG Berlin, 31.05.2002 - 2 Sa 264/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
BeschFG § 1 a.F.; ; BGB § 620
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeschFG § 1 (a.F.); BGB § 620
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses; Sachlicher Grund für eine Arbeitsverhältnisbefristung; Einverständnis des Arbeitnehmers aus wirtschaftlichem Interesse
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 20.11.2001 - 47 Ca 12422/01
- LAG Berlin, 31.05.2002 - 2 Sa 264/02
Papierfundstellen
- MDR 2002, 1195
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BAG, 08.07.1998 - 7 AZR 245/97
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Auszug aus LAG Berlin, 31.05.2002 - 2 Sa 264/02
Eine derartige nachträgliche Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines sachlichen Grundes (BAG vom 08.07.1998 - 7 AZR 245/97 - m.w.N.).
- LAG Köln, 24.08.2007 - 11 Sa 250/07
Befristung zur Einräumung einer Bewährungschance
Vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit Wirkung vom 01.01.2001 konnte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch ein zunächst unbefristetes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, wobei allerdings eine derartige nachträgliche Befristung eines sachlichen Grundes bedurfte, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hatte, dass er zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit gewesen sei (BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 496/95, AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I. 1. der Gründe; BAG, Urteil vom 08.07.1998 - 7 AZR 245/97, AP Nr. 201 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II. 1. der Gründe; ebenso LAG Berlin, Urteil vom 31.05.2002 - 2 Sa 264/02, MDR 2002, 1195 f., zu II. 1. c) der Gründe). - LAG Hamburg, 10.12.2008 - 5 Sa 58/08
Befristung nach unbefristetem Probearbeitsverhältnis - Arbeitsbegleitung als …
Vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit Wirkung vom 01. Januar 2001 konnte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst ein zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, wenn für die nachträgliche Befristung ein sachlicher Grund gegeben war und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erkennen gegeben hatte, dass er zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit gewesen sei (BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - AP Nr. 179 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I. 1. der Gründe; BAG 08. Juli 1998 - 7 AZR 245/97 - AP Nr. 201 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II. 1. der Gründe; ebenso LAG Berlin 31. Mai 2002 - 2 Sa 264/02 - MDR 2002, 1195 f., zu II. 1. c) der Gründe).
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