Rechtsprechung
| LAG Sachsen, 26.05.2000 - 2 Sa 995/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksame Kündigung eines zum Führen von Rettungs- und Krankentransportwagen verpflichteten Rettungshelfers im Rettungsdienst des DRK, der seinen Dienst um 6.30 Uhr morgens antritt, obzwar bei einer ca. 1/2 Stunde zuvor durchgeführten polizeilichen Alkoholkontrolle eine ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 2001, 1208
- NZA-RR 2001, 472
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93
Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums
Auszug aus LAG Sachsen, 26.05.2000 - 2 Sa 995/99
Entscheidend ist - und dies hat die Rechtsprechung stets betont -, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei besonders groben Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets dann möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer eine Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte (BAG vom 26.08.1993 - 2 AZR 154/93 -, EzA § 626 BGB n.F. Nr. 148 m.w.N.). - BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Sachsen, 26.05.2000 - 2 Sa 995/99
Beruht dagegen die Pflichtverletzung wegen Alkoholisierung im Betrieb nicht auf Alkoholabhängigkeit, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht (Einzelheiten und mit zahlr. Nachweisen BAG vom 26.01.1995 - 2 AZR 649/94 -, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 46). - BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96
Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher …
Auszug aus LAG Sachsen, 26.05.2000 - 2 Sa 995/99
Abgesehen davon, dass dies weitgehend im Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts liegt (BAG vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 -, EzA § 626 BGB n.F. 168), geht es hier um eine Alkoholisierung im Dienst, was die Gewichte noch zulasten des Klägers verschiebt.
- LAG Nürnberg, 17.12.2002 - 6 Sa 480/01
Außerordentliche Kündigung; Omnibusfahrer; Alkohol im Dienst.
Der vorliegende Verstoß ist auch geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben (so grundsätzlich auch BAG vom 12.01.1956, 2 AZR 117/54, AP Nr. 5 zu § 123 GewO; auch LAG Sachsen vom 13.10.1999, 2 Sa 995/99, LAGE § 626 BGB Nr. 130a).
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