Rechtsprechung
| KG, 22.09.1997 - 4 Ws (B) 209/97, 2 Ss 250/97 |
Zitiervorschläge
KG, Entscheidung vom 22. September 1997 - 4 Ws (B) 209/97, 2 Ss 250/97 (https://dejure.org/1997,42874)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,42874) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BGH, 25.01.2011 - II ZR 196/09
Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern …
Rn. 12 Wenn der Geschäftsführer einer GmbH - auch nach Eintritt der Insolvenzreife - fällige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, ebenso wie einbehaltene Lohnsteuer, nicht an das Finanzamt abführt, begeht er eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit nach § 26b UStG oder § 380 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG und setzt sich außerdem der persönlichen Haftung gemäß §§ 69, 34 Abs. 1 AO aus (vgl. BFH…, Urteil vom 27. Februar 2007 - VII R 67/05, ZIP 2007, 1604 Rn. 16 ff.;… Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059 Tz. 6; Urteil vom23. September 2008 - VII R 27/07, ZIP 2009, 122, jeweils zur Lohnsteuer; KG, Beschluss vom 22. September 1997 - 2 Ss 250/97, juris;… Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 2004, § 380 AO Rn. 3 ff., jeweils zum Bußgeldtatbestand;… Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 77).Die Nichtabführung der Steuer ist ein Dauerdelikt, das bei Fälligkeit zwar vollendet, aber erst bei Erlöschen der Abführungspflicht beendet ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. September 1997 - 2 Ss 250/97, juris Rn. 15;… Göhler/Gürtler, OWiG, 15. Aufl., Rn. 17 vor § 19).
dejure.org
Übersicht KG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.