Rechtsprechung
| OLG Hamm, 08.10.2007 - 2 Ss 385/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
StPO § 329; StPO § 344
Berufungsverwerfung; Verfahrensrüge; Begründung; Anforderungen; Wartezeit; - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begründung der Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil in der Berufung; Wartefrist in der Berufungshauptverhandlung vor Erlass eines Verwerfungsurteils wegen unentschuldigter Versäumnis der Berufungshauptverhandlung
Verfahrensgang
- LG Bochum - 23 Ns 58 Js 1477/06
- OLG Hamm, 08.10.2007 - 2 Ss 385/07
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- KG, 19.12.2001 - 1 Ss 149/01
Voraussetzungen eines Verwerfungsurteils
Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 2 Ss 385/07
In den Fällen, in denen das Urteil - wie hier - sich nicht mit möglichen Entschuldigungen auseinandersetzt, ist die Verfahrensrüge nur dann gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichend begründet, wenn mit ihr vorgetragen wird, der Angeklagte habe sich bereits vor Erlass des Verwerfungsurteils auf die von ihm geltend gemachten Entschuldigungsgründe berufen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.12.2001 - (3) 1 Ss 149/01 (92/01) -, NStZ-RR 2002, Seite 218 f. m.w.N., OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.1994 - 2 Ss 361/94 - ).Der Senat weist darauf hin, dass allgemein in der Rechtsprechung eine Wartezeit von mindestens 10 bis 15 Minuten als erforderlich angesehen wird (vgl. BerlVerfGH NJW 2004, 1158; KG NStZ-RR 2002, 218).
- VerfGH Berlin, 12.12.2003 - VerfGH 36/03
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Versagung der Wiedereinsetzung gegen …
Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 2 Ss 385/07
Der Senat weist darauf hin, dass allgemein in der Rechtsprechung eine Wartezeit von mindestens 10 bis 15 Minuten als erforderlich angesehen wird (vgl. BerlVerfGH NJW 2004, 1158; KG NStZ-RR 2002, 218). - OLG Hamm, 07.10.1999 - 2 Ss 1011/99
Verwerfung der Berufung bei Vorliegen ärztlicher Bescheinigungen
Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 2 Ss 385/07
Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass der Angeklagte nicht genügend entschuldigt gewesen sei, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (vgl. OLG Hamm, VRS 98, 203, 204 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2b Ss 370/00
Anforderungen an die Wartezeit vor Verwerfung des Einspruchs gegen einen …
Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 2 Ss 385/07
Insoweit wird mit den Revisionsbegründungsschriften vom 28.06.2007 und 12.07.2007 schon die angesetzte Terminszeit nicht angegeben (…KG Berlin a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2001 NStZ-RR 2001 S. 303 ). - OLG Hamm, 07.04.1994 - 2 Ss 361/94
Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten, Ausreichende Begründung …
Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2007 - 2 Ss 385/07
In den Fällen, in denen das Urteil - wie hier - sich nicht mit möglichen Entschuldigungen auseinandersetzt, ist die Verfahrensrüge nur dann gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichend begründet, wenn mit ihr vorgetragen wird, der Angeklagte habe sich bereits vor Erlass des Verwerfungsurteils auf die von ihm geltend gemachten Entschuldigungsgründe berufen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.12.2001 - (3) 1 Ss 149/01 (92/01) -, NStZ-RR 2002, Seite 218 f. m.w.N., OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.1994 - 2 Ss 361/94 - ).
- OLG Hamm, 03.03.2009 - 2 Ss 52/09
Berufungshauptverhandlung; Ausbleiben; Verwerfung; Wartezeit; Begründung; …
"Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt oder seine Aufklärungspflicht verletzt, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.2007 - 2 Ss 385/07 - m.w.N., zitiert nach juris).Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass allgemein in der Rechtsprechung eine Wartezeit von mindestens 10 bis 15 Minuten als erforderlich angesehen wird (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Oktober 2007 in 2 Ss 385/07; BerlVerfGH NJW 2004, 1158; KG NStZ-RR 2002, 218).
- OLG Bamberg, 28.12.2015 - 3 Ss OWi 1476/15
Verfrühte Rechtsbeschwerdeverwerfung durch Tatgericht
6 St 507/72|OLG Frankfurt; 03.02.1972; 2 Ws 269/71">NJW 1972, 1724; BayObLG DAR 1984, 246; OLG Düsseldorf VRS 96 [1999], 27 = OLGSt StPO § 37 Nr. 5 und OLG Düsseldorf NJW 1988, 1681 = NStZ 1988, 318 = VRS 75 [1988], 54 = OLGSt StPO § 44 Nr. 18; siehe auch OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 373 und OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2007 - 2 Ss 385/07 [bei juris]). - OLG Hamm, 17.11.2009 - 2 Ws 303/09 Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt oder seine Aufklärungspflicht verletzt, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - 2 Ss 52/09 - und vom 8. Oktober 2007 - 2 Ss 385/07 - jeweils m.w.N.).
- OLG Hamm, 17.12.2009 - 2 Ss 379/09 Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht, dieses gehe zu Unrecht davon aus, der Angeklagte sei nicht genügend entschuldigt gewesen, setzt die Überprüfung der vom Landgericht vorgenommenen Wertung die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 08. Oktober 2007 in 2 Ss 385/07; www.juris.de).
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