Rechtsprechung
| BGH, 03.07.1953 - 2 StR 154/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- RG, 26.01.1925 - III 915/24
1. In welchem Umfang ist die Zeugenaussage im Falle des § 157 Nr. 1 StGB. zu …
- BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51
Auszug aus BGH, 03.07.1953 - 2 StR 154/53
Hierin lag auch ein von mehreren Personen gemachter Angriff im Sinne der zweiten Begehungsweise des § 227 StGB (vgl. BGHSt 2, 160, 162); dass der Seemann nicht auf der Stelle, sondern erst mehrere Stunden später im Krankenhaus verstarb, ist unerheblich. - BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.07.1953 - 2 StR 154/53
Er hat also die Unwahrheit gesagt, um auch von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, also im Aussagenotstand des § 157 StGB gehandelt; die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung von sich (oder einem Angehörigen) abzuwenden, braucht nicht der einzige Beweggrund für die falsche Aussage zu sein (BGHSt 2, 379).
- BGH, 08.11.1955 - 5 StR 414/55
Pflicht des Gerichts zur Erkennung auf Eidesunfähigkeit bei einer Verurteilung …
Daß der Angeklagte, der den Meineid leugnet, sich nicht auf Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB berufen hat, und daß er nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht hatte, steht dem nicht entgegen (so BGH 4 StR 655/52 vom 7.5.1953; 1 StR 206/54 vom 15.12.1954 S 5; 2 StR 154/53 vom 3.7.1953) Daß die Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hätte, läßt das Urteil nicht erkennen.
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