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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.1991 - 2 StR 157/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9363
BGH, 10.05.1991 - 2 StR 157/91 (https://dejure.org/1991,9363)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1991 - 2 StR 157/91 (https://dejure.org/1991,9363)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1991 - 2 StR 157/91 (https://dejure.org/1991,9363)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gefährlichkeit einer Waffe als zulässiger Strafschärfungsgrund

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller …

    Auszug aus BGH, 10.05.1991 - 2 StR 157/91
    Die objektive Gefährlichkeit der Waffe ist hier kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGH, Beschl. v. 8. März 1989 - 3 StR 1/89 = BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2).
  • BGH, 10.09.1981 - 4 StR 451/81

    Strafbarkeit wegen eines schweren Raubes - Revision aufgrund unzulässiger …

    Auszug aus BGH, 10.05.1991 - 2 StR 157/91
    Damit hat die Strafkammer einen Umstand strafschärfend bewertet, der zur regelmäßigen Verwirklichung des Raubs mit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 10. September 1981 - 4 StR 451/81;… BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 4).
  • BGH, 14.07.1989 - 2 StR 318/89

    Zulässigkeit von Strafschärfungsgründen - Objektive Gefährlichkeit einer mit …

    Auszug aus BGH, 10.05.1991 - 2 StR 157/91
    Damit hat die Strafkammer einen Umstand strafschärfend bewertet, der zur regelmäßigen Verwirklichung des Raubs mit Schußwaffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 10. September 1981 - 4 StR 451/81; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 4).
  • BGH, 13.06.1995 - 4 StR 304/95

    Schwerer Raub - Strafrahmen - Regelbeispiel

    Die Darlegungen der Strafkammer geben vielmehr Anlaß zu der Annahme, daß sie namentlich "der Verwendung der furchterregenden und gefährlichen Waffe" (UA 44) ein zu großes Gewicht zugemessen und damit Umstände "besonders strafschärfend" (UA 44) bewertet hat, die zur regelmäßigen Verwirklichung der mit einer Schußwaffe begangenen räuberischen Erpressung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 255 StGB) gehören (…vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1991 - 2 StR 157/91 m.w.N.).
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