Rechtsprechung
| BGH, 15.07.2025 - 2 StR 172/25 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 27 StGB; § 74 Abs. 1 StGB; § 74c StGB; § 34 KCanG; § 37 KCanG
Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (Voraussetzungen der Verneinung der Regelwirkung eines Regelbeispiels); Einfuhr von Cannabis; Einziehung des Werts von Tatmitteln (kein Eigentum an transportiertem Cannabis; Vereitelungshandlung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 34 Abs. 3 KCanG, § 27 StGB, §§ 37 KCanG, 74 Abs. 1, 74c StGB, § 74c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu BeckOK StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Aachen, 01.10.2024 - 67 KLs 11/22
- BGH, 15.07.2025 - 2 StR 172/25
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.05.2024 - 2 StR 524/23
Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe)
Auszug aus BGH, 15.07.2025 - 2 StR 172/25
Insbesondere bei Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes (hier bezüglich der Angeklagten G. der des § 27 StGB) ist die von der Rechtsprechung entwickelte zwingende Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - 2 StR 524/23, Rn. 4;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 930 jeweils mwN).
- BGH, 27.11.2025 - 2 StR 627/25
Schuldspruch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug, zur gewerbsmäßigen unerlaubten …
Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, dass die Strafkammer unter Beachtung der zwingenden Prüfungsreihenfolge zur Strafrahmenwahl (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2024 - 2 StR 524/23, Rn. 4, und vom 15. Juli 2025 - 2 StR 172/25, Rn. 5;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 930 jeweils mwN) untersucht hat, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall des Betruges ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe, namentlich wegen des Vorliegens vertypter Milderungsgründe gemäß § 23 Abs. 2 StGB und § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, entfällt.
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