Rechtsprechung
| BGH, 02.07.2004 - 2 StR 174/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 200 StPO; § 264 StPO; § 265 StPO; § 211 Abs. 2 StGB
Anklagegrundsatz; Akkusationsprinzip; prozessuale Tat (einheitlicher Lebensvorgang); Hinweispflicht (Hinweis auf Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts); Mord (Verdeckungsabsicht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 154; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4
- Wolters Kluwer
Fehlen eines Tatvorwurfs in der Anklageschrift und Mangel einer Nachtragsklage in der Revision; Relevanz der Verfolgbarkeit einer Tat, wenn aufgrund dieser die Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal angenommen wurde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 211 Abs. 2
Verdeckungsmord nur bei Verdeckung einer tatsächlich begangenen Straftat - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 333 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.02.2018 - 4 StR 361/17
Verdeckungsmord (Verdeckungsabsicht bei Eventualvorsatz); Eventualvorsatz …
- BGH, 11.09.2024 - 4 StR 147/24
Gegenstand des Urteils (Strafklageverbrauch; prozessuale Tat: Tateinheit, …
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch bei einem Verdeckungsmord die "andere Straftat" prozessual selbständig sein kann (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 3 StR 189/11 Rn. 3; Beschluss vom 2. Juli 2004 - 2 StR 174/04 Rn. 2; Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 32/83, BeckRS 1983, 31108103 (Einstellung nach § 154 StPO)). - LG Arnsberg, 22.06.2010 - 2 KLs 12/09
Anforderungen an den Nachweis einer Täterschaft anhand von Zeugenaussagen und …
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Straftat überhaupt angeklagt ist oder überhaupt verfolgbar ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 333.) Ebenso wenig muss die Vortat zu einer Verurteilung führen.
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