Rechtsprechung
| BGH, 08.07.2005 - 2 StR 2/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB; § 354 Abs. 1b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Härteausgleich; Entscheidung durch Beschluss) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1 b; ; StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StPO § 473 Abs. 1; ; StPO § 473 Abs. 4
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs in der Revision; Entfaltung einer Zäsurwirkung durch ein vollstrecktes Urteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1b
Tatrichterliche Entscheidung im Beschlussweg bei bloßem Fehler in der Gesamtstrafenbildung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.03.2005 - 3 StR 47/05
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 08.07.2005 - 2 StR 2/05
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH Beschluß vom 22. März 2005 - 3 StR 47/05).
- BGH, 07.04.2006 - 2 StR 63/06
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot
Sie ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann (BGH, Beschl. vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05). - BGH, 24.06.2009 - 2 StR 51/09
Verurteilung wegen Serie von Morden an Anhalterinnen bestätigt
Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05). - KG, 01.04.2009 - 1 Ss 102/09
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Erforderliche Feststellungen in den …
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