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| BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Berichtigung eines Schuldspruches
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98
Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250 …
Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98
Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98), so daß nunmehr von einem Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren auszugehen ist. - BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64
Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer …
Auszug aus BGH, 17.06.1998 - 2 StR 209/98
Das ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHSt 20, 77).
- BGH, 06.11.1998 - 2 StR 350/98
Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenanhängigkeit und dissozialer …
Diese Voraussetzungen sind bei einer Spielzeugpistole (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98), einer ungeladenen Gaspistole (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98) und einem Gasrevolver, der so konstruiert ist, daß die Gase nicht nach vorne aus der Revolvermündung austreten können, nicht erfüllt. - BGH, 12.08.1998 - 2 StR 326/98
Einordnung einer Scheinwaffe als Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 …
Scheinwaffen (Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1 StR 180/98; BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98; BGH, Beschl. v. 3. Juni 1998 - 3 StR 166/98; BGH, Beschl. v. 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 - für Schreckschußpistolen mit denen nur die Existenz einer echten Schußwaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98; BGH, Beschl. v. 6. Juli 1998 - 5 StR 170/98), so daß danach von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen ist.
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