Rechtsprechung
| BGH, 09.04.2019 - 2 StR 24/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 213 Alt. 1 StGB; § 224 StGB
Minder schwerer Fall des Totschlags (Berücksichtigung im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Auseinandersetzen mit dem Provokationstatbestand bei der Strafrahmenbestimmung i.R.d. Bemessung der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung; Annahme des minder schweren Falles wegen verminderter Steuerungsfähigkeit infolge der paranoid-halluzinatorischen ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auseinandersetzen mit dem Provokationstatbestand bei der Strafrahmenbestimmung i.R.d. Bemessung der Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung; Annahme des minder schweren Falles wegen verminderter Steuerungsfähigkeit infolge der paranoid-halluzinatorischen ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11
Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung; …
Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 2 StR 24/19
Denn sein Vorliegen gebietet bereits für sich im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles, wenn nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (Senat…, Beschluss vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, juris Rn. 5).Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, aaO mwN;… Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, juris Rn. 8 mwN).
- BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16
Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der …
Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 2 StR 24/19
Angesichts dieser Feststellungen bedurfte es der Erörterung, ob bei einer sachgerechten Bewertung aller maßgebenden Umstände die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB aus tatrichterlicher Sicht gegeben waren (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, juris Rn. 12 ff. mwN). - BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10
Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das …
Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 2 StR 24/19
Sofern der Erregungszustand über den in § 213 StGB umschriebenen hinausgeht und zu einer von dieser Vorschrift nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (BGH…, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, aaO mwN; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, juris Rn. 8 mwN). - BGH, 20.03.2014 - 2 StR 27/14
Rücktritt vom Versuch; minder schwerer Fall des Totschlages (vorherige …
Auszug aus BGH, 09.04.2019 - 2 StR 24/19
Denn sein Vorliegen gebietet bereits für sich im Rahmen des § 224 StGB regelmäßig die Annahme eines minder schweren Falles, wenn nicht ausnahmsweise gravierende erschwerende Umstände entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - 2 StR 27/14, juris Rn. 6; BGH…, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, juris Rn. 5).
- LG Heilbronn, 22.04.2024 - 2 KLs 35 Js 5260/23
Jugendstrafverfahren in einem Raserfall: Illegales Kraftfahrzeug-Alleinrennen …
Insoweit wäre zu sehen gewesen, dass die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB (Tatprovokation durch Misshandlung) oder des § 213 Alt. 2 StGB (Tatprovokation durch schwere Beleidigung), die auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 224 StGB zu berücksichtigen sind, da sie auch im Rahmen des § 224 StGB geeignet sind, zur Annahme eines minder schweren Falls zu führen (BGH, Beschluss vom 9. April 2019, 2 StR 24/19; BGH, Beschluss vom 29. August 2018, 4 StR 248/18), nicht vorlagen, da der Angeklagte die Geschädigten vor der hiesigen Tat nicht kannte und sie zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht wahrnehmen konnte. - BayObLG, 22.05.2026 - 202 StRR 15/26
Erhöhte Begründungsanforderungen bei Verhängung von Geldstrafe trotz neuer Tat in …
Ein sachlich - rechtlicher Fehler im Rahmen der Strafzumessung liegt indes auch vor, wenn nach Sachlage naheliegende Feststellungen nicht getroffen oder naheliegende Erwägungen nicht angestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2019 - 2 StR 24/19;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 7. Aufl. Rn. 1523e m.w.N.).
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