Rechtsprechung
| BGH, 29.06.1994 - 2 StR 242/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Unterbringung - Entziehungsanstalt - Ablehnung der Therapie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 64
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.05.1989 - 1 StR 128/89
Prüfung der Erfolgsaussichten der Suchtbehandlung
Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 242/94
Gesichtspunkte, die unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, haben bei der Entscheidung über deren Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; der Richter hat das Gesetz anzuwenden, wohingegen es der Verwaltung obliegt, die für die Vollstreckung des Urteilsspruchs notwendigen und zwecktauglichen Einrichtungen bereitzustellen (BGHSt 36, 199, 201;… BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 3). - BGH, 29.06.1994 - 2 StR 265/94
Revision - Entziehungsanstalt - Unterbringungsanordnung - Zurückverweisung - …
Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 242/94
Die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, der das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann nicht auf die beiden anderen Angeklagten erstreckt werden, die keine Revision eingelegt haben; § 357 StPO ist insoweit unanwendbar, da sich die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stets nur individuell für den jeweiligen Täter beantworten läßt (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 265/94). - BGH, 12.01.1994 - 2 StR 699/93
Unterbringung - Revision - Ablehnung - Rechtsfehler - Therapie - …
Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 242/94
§ 64 StGB ist gerade auch für den Täter geschaffen, der seiner zwangsweisen Unterbringung ablehnend gegenübersteht (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4). - BGH, 25.08.1993 - 2 StR 425/93
Zulässigkeit des Absehens von der Anordnung einer Maßregel trotz Vorliegens der …
Auszug aus BGH, 29.06.1994 - 2 StR 242/94
Gesichtspunkte, die unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, haben bei der Entscheidung über deren Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; der Richter hat das Gesetz anzuwenden, wohingegen es der Verwaltung obliegt, die für die Vollstreckung des Urteilsspruchs notwendigen und zwecktauglichen Einrichtungen bereitzustellen (BGHSt 36, 199, 201; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 3).
- BGH, 25.10.1995 - 2 StR 535/95
Bundesverfassungsgericht - Entscheidung - Anordnung - Therapie - Zustimmung des …
Die Vorschrift wäre überflüssig, wenn die Unterbringung das Einverständnis des Unterzubringenden voraussetzen würde; sie ist gerade auch für solche Täter gedacht, die sich einer Drogenentwöhnungsbehandlung nicht freiwillig unterziehen und einer Unterbringung ablehnend gegenüberstehen (…BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4; BGH, Beschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94). - BGH, 18.10.1994 - 2 StR 244/94
Unterbringungsanordnung - Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte - Vorliegen der …
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte haben bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94 und vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94). - BGH, 22.11.1995 - 2 StR 573/95
Bereitschaft des Täters - Freiwillige ambulante Therapie - Anordnung der …
Die Bereitschaft eines Täters, sich wegen seines Hanges freiwillig in eine ambulante Therapie zu begeben, steht der Anordnung der Maßregel somit nicht entgegen, wie überhaupt bei der Entscheidung nach § 64 StGB Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94 - und vom 25. August 1994 - 4 StR 380/94). - BGH, 25.08.1994 - 4 StR 380/94
Fehlerhafte Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer …
Daß die Strafkammer auf "Anraten" der Sachverständigen von der Anordnung abgesehen hat, läßt demgegenüber befürchten, daß sie bei ihrer Entscheidung ein ihr nicht zustehendes Ermessen ausgeübt und sich dabei auch von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten hat leiten lassen, die bei der Entscheidung über die Anordnung der Maßregel grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94).
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