Rechtsprechung
| BGH, 08.08.2008 - 2 StR 292/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO; § 40 Abs. 2 StGB
Unbegründete Revision; Festsetzung der Tagessatzhöhe für alle Einzelstrafen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 02.06.2015 - 4 StR 111/15
Trunkenheit im Verkehr (Fahrunsicherheit aufgrund von Alkoholkonsum: Indizwirkung …
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. - BGH, 27.04.2010 - 1 StR 122/10
Geldstrafen (Festsetzung der Tagessatzhöhe; Gesamtstrafenbildung; eigene …
Rn. 2 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08; Beschl. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. - BGH, 02.07.2014 - 5 StR 257/14
Nachträgliche Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08, und vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. - BGH, 24.03.2015 - 5 StR 88/15
Verwerfung der Revision als unbegründet (hier: Festsetzung der Tagessatzhöhe auf …
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 2 StR 292/08 und vom 2. Juli 2014 - 5 StR 257/14 mwN) setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
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