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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2011 - 2 StR 30/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14632
BGH, 16.03.2011 - 2 StR 30/11 (https://dejure.org/2011,14632)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2011 - 2 StR 30/11 (https://dejure.org/2011,14632)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2011 - 2 StR 30/11 (https://dejure.org/2011,14632)
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  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Unerlaubter Besitz und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen)

  • lexetius.com
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; Teilmengen …

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 2 StR 30/11
    Erfolgt wie vorliegend der Erwerb der Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StV 2002, 255; vgl. BGH StV 2010, 131; StraFo 2004, 252).
  • BGH, 05.10.2010 - 3 StR 353/10

    Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen …

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 2 StR 30/11
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB auf "bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu erkennen wäre (vgl. zur Fassung des Tenors: BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 8/11, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10) und dass bei Annahme eines minderschweren Falls § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung zugrunde gelegt werden müsste, weshalb sich unter Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren ergäbe.
  • BGH, 18.03.2004 - 3 StR 468/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubter Besitz von …

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 2 StR 30/11
    Erfolgt wie vorliegend der Erwerb der Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH StV 2002, 255; vgl. BGH StV 2010, 131; StraFo 2004, 252).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 8/11

    Schuldspruchänderung

    Auszug aus BGH, 16.03.2011 - 2 StR 30/11
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB auf "bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu erkennen wäre (vgl. zur Fassung des Tenors: BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 8/11, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10) und dass bei Annahme eines minderschweren Falls § 30a Abs. 3 BtMG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung zugrunde gelegt werden müsste, weshalb sich unter Berücksichtigung der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünf Jahren ergäbe.
  • BGH, 07.05.2024 - 2 StR 16/24

    Abgeben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Konkurrenzen: Besitz, …

    Da sich die rechtliche Einordnung nach der Zweckbestimmung der jeweiligen Teilmenge richtet, steht der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbare Erwerb der Eigenkonsummenge mit den im Hinblick auf die Abgabemenge verwirklichten Tatbeständen (versuchte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln) in Idealkonkurrenz (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 StR 30/11, juris Rn. 4).
  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 259/13

    Täterschaftliches Handeltreiben (Gewinnstreben bei unterschiedlichen Lieferungen)

    Erfolgt aber der Erwerb von Betäubungsmitteln mit offensichtlich unterschiedlicher Zweckbestimmung, richtet sich seine rechtliche Einordnung nach den jeweiligen Einzelmengen (BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 StR 30/11; Beschluss vom 18. März 2004 - 3 StR 468/03, StraFo 2004, 252).
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