Rechtsprechung
| BGH, 23.09.1952 - 2 StR 309/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 3, 157
- NJW 1953, 33
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 29.09.1955 - 4 StR 297/55
Rechtsmittel
Soweit der 2. Strafsenat (BGHSt 3, 157, 160) [BGH 23.09.1952 - 2 StR 309/52] eine andere Auffassung vertreten haben sollte, kann an ihr nicht festgehalten werden.Diese Entscheidung, die auch im Schrifttum Widerspruch gefunden hat (Hartung, NJW 1953, 33 und Weigelt, DAR 1952, 166) bindet den erkennenden Senat nicht (§ 136 Abs. 1 GVG), weil der 2. Strafsenat in Verkehrsstrafsachen nicht mehr zuständig ist.
- BGH, 24.06.1958 - VI ZR 121/57
Rechtsmittel
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hieraus die Folgerung gezogen, daß ein Fahrzeugführer, der sich auf unübersichtlicher Strecke durch irgendwelche Umstände an der Benutzung der äußersten rechten Fahrbahnseite gehindert sieht, sein Fahrzeug entweder so lange anhalten muß, bis er dem Gebot, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen, wieder gerecht werden kann, oder daß er, wenn er weiterfahren will, vorher andere Sicherungsmaßnahmen treffen muß, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschließen geeignet sind (BGHSt 3, 157).Bei dieser Sachlage braucht hier daher nicht erörtert zu werden, ob der - von Hartung (NJW 1953, 33) bekämpften - Auffassung des 2. Strafsenats in vollem Umfange beizustimmen ist.
- BGH, 30.04.1953 - 4 StR 42/53
Rechtsmittel
Tateinheitliches Zusammentreffen dieser allgemeinen Bestimmung mit der Sondervorschrift des § 10 StVO ist zwar möglich, wenn im einzelnen Falle durch das verbotswidrige Überholen eine Gefährdung des Verkehrs hervorgerufen worden ist (vgl. Müller, StrVR Vorb. zu § 1 StVO Anm. 1 c, Flögel-Hartung, § 1 Anm. 18, Hartung NJW 1953, 33).
- BGH, 23.11.1955 - VI ZR 249/54
Rechtsmittel
Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO beruht auf der Überlegung, daß unübersichtliche Straßenstrecken einem Fahrseugführer den freien Blick nach vorne verwehren und er deshalb erfahrungsgemäß einen entgegenkommenden, für ihn nicht rechtzeitig sichtbaren Verkehrsteilnehmer leicht gefährdet, wenn er nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzt (vgl. BGHSt 3, 157 [159]). - BGH, 14.05.1968 - VI ZR 31/67
Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden LKW unter …
Es stellt keine Überspannung der gerade an den Fahrer eines Lastzuges zu stellenden Sorgfaltspflichten dar, wenn bei einer Verkehrssituation, wie sie hier gegeben war, von ihm verlangt wird, daß er seinen Beifahrer aussteigen läßt und als Beobachter und Warnposten aufstellt (vgl. BGHSt 3, 157, 159 [BGH 23.09.1952 - 2 StR 309/52]; Urteile des erkennenden Senats vom 27. Mai 1960 - VI ZR 91/59 - VersR 1960, 667 = LM Nr. 8 zu § 8 StVO, und vom 7. November 1961 - VI ZR 252/60 - VersR 1962, 156). - BGH, 16.05.1961 - VI ZR 190/60
Rechtsmittel
Dann durfte grundsätzlich die linke Seite der Fahrbahn nicht befahren werden (BGHSt 3, 157 [BGH 23.09.1952 - 2 StR 309/52]; BGH VRS 15, 247, 248 und Entscheidung des erkennenden Senats vom 27.5.1960 - VI ZR 91/59 = VersR 1960, 667).
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