Rechtsprechung
| BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 206a StPO; § 467 Abs. 1 StPO; § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten während des Revisionsverfahrens: Kostenentscheidung bei aussichtslosem Rechtsmittel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Tod des Angeklagten im Revisionsverfahren: Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 206a Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
Tod des Angeklagten im Revisionsverfahren: Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten - IWW
- Wolters Kluwer
Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung im Fall des Todes des Angeklagten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 206a; StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung im Fall des Todes des Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Versterben des Angeklagten während des Revisionsverfahrens - Auslagenentscheidung
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Versterben des Beschuldigten während der Revision im Sicherungsverfahren - Auslagenentscheidung
Verfahrensgang
- LG Bonn, 19.12.2018 - 900 Js 656/09
- BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97
Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren
Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). - BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15
Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses …
Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19
Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15). - BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13
Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten (Tragung der Revisionskosten und …
Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19
Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15). - BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14
Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten
Auszug aus BGH, 21.07.2020 - 2 StR 319/19
Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 2019 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).
- BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21
Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter …
Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; … - BGH, 03.07.2025 - 5 StR 18/25
Unzulässigkeit der Revision
Da sein Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. März 2025 genannten Gründen keinen Erfolg erzielt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19 mwN). - BGH, 18.03.2026 - 6 StR 78/26 Da sein Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2026 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19, Rn. 3; vom 3. Mai 2023 - 6 StR 42/23, NStZ-RR 2023, 231, 232).
- BGH, 24.08.2022 - 6 StR 307/22
Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz …
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, denn das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19). - BGH, 17.02.2021 - 2 StR 278/20
Einstellung des Verfahrens
Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil sie nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil mit ihrem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19). - BGH, 29.07.2025 - 5 StR 193/25 Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. März 2025 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19 mwN).
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