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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9779
BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2009 - 2 StR 377/09 (https://dejure.org/2009,9779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB
    Rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe nach Bruchteilen der Einzelstrafensumme

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB §§ 52 ff.; StGB § 54
    Zulässigkeit der Bildung einer "mittleren Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. Strafgesetzbuch ( StGB )

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

  • OLG Hamm, 22.06.2021 - 4 RVs 40/21

    Bezugnahme; Abbildung

    Rn. 104 Ungeachtet des Umstandes, dass hinsichtlich der Gesamtstrafe in dem angefochtenen Urteil die hierfür - weil es sich insoweit um einen eigenen Akt der Strafzumessung handelt (zu vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09 -) - erforderliche Begründung gänzlich fehlt, ist der gebildeten Gesamtstrafe bereits aufgrund der durch den aufgezeigten Rechtsfehler bedingten Aufhebung der der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Einzelstrafen der Boden entzogen, so dass auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann.
  • OLG Brandenburg, 27.08.2025 - 1 ORs 22/25
    Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und 2 StGB hatte die Kammer durch einen eigenständigen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt (BGH…, Beschluss vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 - Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 StR 377/09 - juris = NStZ-RR 2010, 40; BGH, Urteil vom 08. September 1999 - 3 StR 285/99 - juris = NStZ-RR 2000, 13; BGH, Beschluss vom 05. August 2010 - 2 StR 340/10 - juris) unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der höchsten verwirkten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden, die nach § 54 Abs. 2 S. 1 StGB die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte.
  • LG Braunschweig, 20.08.2020 - 9 Qs 159/20

    Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

    Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. EGH, BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - 2 StR 377/09, NStZ-RR 2010, 40;… Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Aufl. 2020, § 54 Rn 7f. m. w. N.).
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