Rechtsprechung
| BGH, 23.08.2023 - 2 StR 405/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe
- rechtsportal.de
Unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.05.2022 - 117 KLs 14/21
- BGH, 23.08.2023 - 2 StR 405/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.07.2010 - 1 StR 196/10
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Beschlussverfahren
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 StR 405/22
Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben kann (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 513/15, juris Rn. 3, und vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10, juris Rn. 7 mwN). - BGH, 04.02.2016 - 4 StR 513/15
Bildung einer Gesamtstrafe aus den Geldstrafen aus den Strafbefehlen
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 StR 405/22
Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 513/15, juris Rn. 3, …und vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10, juris Rn. 7 mwN).
- BGH, 26.06.2024 - 1 StR 10/24
Grundsatz der Spezialität (Verletzung durch Einbeziehung einer früheren …
c) Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Angeklagten muss nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO selbst trifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2023 - 2 StR 405/22 Rn. 7;… vom 4. Februar 2016 - 4 StR 513/15 Rn. 3 …und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 191/11 Rn. 7). - BGH, 20.08.2024 - 1 StR 50/24
Einziehung (Einziehung von Geldmittel zur Durchführung der Tat nur als Tatmittel, …
Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung muss nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten insgesamt nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - 2 StR 405/22 Rn. 7 mwN). - BGH, 11.02.2025 - 2 StR 638/24
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zuweisung zum Nachverfahren)
Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit der allein die Prüfung der Bildung einer Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann (…BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10, Rn. 7; vom 23. August 2023 - 2 StR 405/22, Rn. 7, jew. mwN).
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