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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.2000 - 2 StR 445/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6462
BGH, 25.02.2000 - 2 StR 445/99 (https://dejure.org/2000,6462)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2000 - 2 StR 445/99 (https://dejure.org/2000,6462)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2000 - 2 StR 445/99 (https://dejure.org/2000,6462)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 (n.F.); § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB n.F., § 250 Abs. 2 a.F.; § 2 Abs. 3 StGB
    Schwerer Raub; "Verwenden einer Waffe"; Milderes Gesetz

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 aF; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 nF; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a nF

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtsreform - Schwerer Raub - Strafrahmen - Altes Recht - Neues Recht - Strafmilderung - Munition - Waffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1
    Verwenden und Beisichführen einer Waffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 25.02.2000 - 2 StR 445/99
    Setzt der Täter nämlich zur Drohung gegenüber dem Opfer eine ungeladene Pistole ein und befindet sich das zugehörige mit Munition versehene Magazin in seiner Kleidung, verwendet er keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, er führt diese nur im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB nF bei sich (vgl. BGH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 , zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; …

    Rn. 7 Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daß die Munition für die Schußwaffe griffbereit mitgeführt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (Munition in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 = BGHSt 45, 249; Waffe muß nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - Munition in Kleidung: BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 445/99 -).
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