Rechtsprechung
| BGH, 30.06.2025 - 2 StR 466/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich: fehlende Feststellungen zum Vollstreckungsstand) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 55 Abs. 1 StGB, § 55 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1b StPO, §§ 460, 462 StPO
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Aachen, 07.05.2024 - 67 KLs 41/23
- BGH, 30.06.2025 - 2 StR 466/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 24.08.2023 - 2 StR 173/23
Härteausgleich durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung
Auszug aus BGH, 30.06.2025 - 2 StR 466/24
War die Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, hätte die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dargestellt, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23, Rn. 3 mwN).Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23, Rn. 5 mwN).
- BayObLG, 26.01.2026 - 203 StRR 464/25
Gesamtstrafenbildung, Härteausgleich, Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, …
War die Geldstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, könnte die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten darstellen, der grundsätzlich einen Härteausgleich gebieten würde (BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - 6 StR 347/25 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 StR 466/24 -, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 4. Juni 2025 - 2 StR 557/24 -, juris Rn. 10; BGH…, Beschluss vom 30. April 2025 - 3 StR 104/25 -, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 2 StR 357/24 -, juris Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23-, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22-, juris Rn. 2 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 StR 83/21-, juris).Wenn eine Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2025 - 6 StR 347/25 -, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 6 StR 212/25 -, juris Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22-, juris Rn. 2 m.w.N.; BGH…, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16-, juris Rn. 5 f.) nicht ausgeschlossen werden kann, ist daher eine Beschwer des Angeklagten durch das Unterbleiben der Erörterung von § 55 StGB nicht zu versagen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 StR 466/24 -, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 6 StR 212/25 -, juris Rn. 5; BGH…, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 4 StR 85/25 -, juris Rn. 6; BGH…, Beschluss vom 24. August 2023 - 2 StR 173/23-, juris Rn. 3; BGH…, Beschluss vom 2. November 2022 - 3 StR 267/22-, juris Rn. 2; BGH…, Beschluss vom 12. Juli 2022 - 3 StR 189/22-, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16-, juris Rn. 6).
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