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Rechtsprechung
   BGH, 10.03.2020 - 2 StR 473/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11024
BGH, 10.03.2020 - 2 StR 473/19 (https://dejure.org/2020,11024)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2020 - 2 StR 473/19 (https://dejure.org/2020,11024)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2020 - 2 StR 473/19 (https://dejure.org/2020,11024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Begründetheit einer Revision

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.10.2020 - 3 StR 344/20

    Berichtigung eines Fassungsversehens im Tenor

    Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der zudem der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 2 StR 473/19; Senat, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 279/09 (richtig: 297/09)).'.
  • BGH, 30.08.2023 - 5 StR 221/23

    Erpresserischer Menschenraub (Sichbemächtigen; Stabilisierung; …

    Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 - 2 StR 473/19).
  • BGH, 07.10.2025 - 6 StR 347/25

    Besonders schwerer Raub durch Messereinsatz; gefährliche Körperverletzung; …

    Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei der der gesteigerte Unrechtsgehalt des § 250 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 5 StR 221/23; vom 10. März 2020 - 2 StR 473/19).
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