Rechtsprechung
| BGH, 24.06.2009 - 2 StR 51/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 StGB
Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (Erörterungsmangel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 354 Abs. 1b
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Urteils aufgrund fehlender Berücksichtigung von Vorverurteilungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1b
Aufhebung eines Urteils aufgrund fehlender Berücksichtigung von Vorverurteilungen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Verurteilung wegen Serie von Morden an Anhalterinnen bestätigt
- juraforum.de (Kurzinformation)
Verurteilung wegen Serie von Morden an Anhalterinnen bestätigt
- 123recht.net (Pressemeldung, 16.7.2009)
BGH bestätigt lebenslang für Frauenmörder von Aachen
Verfahrensgang
- LG Aachen, 19.08.2008 - 52 Ks 22/07
- BGH, 24.06.2009 - 2 StR 51/09
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.07.2005 - 2 StR 2/05
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Härteausgleich; …
Auszug aus BGH, 24.06.2009 - 2 StR 51/09
Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 2/05).
- BGH, 28.02.2013 - 2 StR 541/12
Bildung der Gesamtstrafe
Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten, die ihre Verurteilung insgesamt angegriffen haben, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben können, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 51/09). - BGH, 19.11.2013 - 2 StR 468/13
Zu Unrecht unterbliebene Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen …
Die Kostenentscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen Teilerfolg haben wird, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 51/09 mwN).
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