Rechtsprechung
| BGH, 25.06.2025 - 2 StR 518/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 73c Satz 1 StGB
Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung; Korrektur durch das Revisionsgericht: Abrundungsbeträge) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Aachen, 29.02.2024 - 97 KLs 1/23
- BGH, 25.06.2025 - 2 StR 518/24
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.07.2018 - 2 StR 245/18
Einziehung des Wertes von Taterträgen (Tenorierung)
Auszug aus BGH, 25.06.2025 - 2 StR 518/24
Sie hat indes nicht in den Blick genommen, dass die Angeklagten auch in den Fällen auf den Einziehungsbetrag lediglich als Gesamtschuldner haften, in denen sie die Tat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gemeinsam mit einem oder mehreren namentlich nicht bekannten Komplizen begingen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, Rn. 8 f.), nämlich in den Fällen 8, 13, 35 und 61 der Urteilsgründe (V. A.) bzw. 9, 16, 45, 65 bis 69, 76, 78, 81, 82 und 88 der Urteilsgründe (K. A.).Rn. 7 Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner, die die Urteilsformel durch die Bildung verschiedener Schuldnergruppen und darauf entfallender Teilbeträge verkompliziert, bedarf es nicht (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, Rn. 10, …und vom 26. März 2025 - 2 StR 598/24, Rn. 3, jew. mwN).
- BGH, 26.03.2025 - 2 StR 598/24
Korrektur eines Schuldspruchs (besonders schwerer Raub; versehentliche …
Auszug aus BGH, 25.06.2025 - 2 StR 518/24
Rn. 7 Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner, die die Urteilsformel durch die Bildung verschiedener Schuldnergruppen und darauf entfallender Teilbeträge verkompliziert, bedarf es nicht (…BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, Rn. 10, und vom 26. März 2025 - 2 StR 598/24, Rn. 3, jew. mwN).
- BGH, 01.07.2026 - 2 StR 19/26
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen
Einer namentlichen Bezeichnung anderer Gesamtschuldner in der Urteilsformel bedarf es nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 StR 518/24, Rn. 7 mwN). - BGH, 17.06.2026 - 4 StR 100/26
Änderung des Einziehungsausspruchs gegen den Angeklagten durch Anordnung der …
Entsprechend verringert sich der Betrag der gesamtschuldnerischen Haftung um 2.000 Euro (UA S. 178); der Benennung der Gesamtschuldner im Tenor bedarf es nicht (vgl. BGH…, Beschluss vom 12. Januar 2021 - 3 StR 428/20 Rn. 2; Senat…, Beschluss vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 StR 518/24 Rn. 7). - BGH, 30.07.2025 - 2 StR 198/25
Meistbegünstigungsgrundsatz (Bestimmung des milderen Gesetzes: bandenmäßiges …
Rn. 20 Der Senat kürzt auf den Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag in Höhe der Differenz von 5.700 Euro und lässt zugleich die entbehrliche namentliche Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner in der Urteilsformel (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 StR 518/24, Rn. 7 mwN) entfallen. - BGH, 16.03.2026 - 1 StR 581/25 Der namentlichen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 2 StR 518/24 Rn. 7 mwN).
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