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Rechtsprechung
   BGH, 18.01.2022 - 2 StR 522/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2396
BGH, 18.01.2022 - 2 StR 522/21 (https://dejure.org/2022,2396)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2022 - 2 StR 522/21 (https://dejure.org/2022,2396)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 2 StR 522/21 (https://dejure.org/2022,2396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.
    Schwerer sexuelle Missbrauch von Kindern (Strafzumessung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision wegen der straferschwerenden Erkennung zweier Tatverwirklichungsvarianten bei der Verurteilung wegen schwerern sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176a Abs. 2 Nr. 2
    Revision wegen der straferschwerenden Erkennung zweier Tatverwirklichungsvarianten bei der Verurteilung wegen schwerern sexuellen Missbrauchs von Kindern

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 242/00

    Festhalten an der Definition für "Beischlaf" auch nach dem 6. …

    Auszug aus BGH, 18.01.2022 - 2 StR 522/21
    Danach hat der Angeklagte zwar mit seinem Penis "den Bereich des Scheidenvorhofs, also die Region zwischen den inneren Schamlippen des Kindes" berührt, was den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00, NJW 2001, 455).
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 121/23

    Rechtsfehlerhafte Feststellung der Anzahl von Taten bei Verurteilung wegen …

    a) Bedenken begegnet insoweit bereits, dass das Landgericht zwar in den Feststellungen eine die Tatbestandsmerkmale jeweils erfüllende, generalisierende Begehungsweise des Angeklagten vorangestellt, im Folgenden dann aber teilweise Begebenheiten geschildert hat, bei denen etwa ein Eindringen in den Körper (vgl. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF, § 176c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB) nicht ausdrücklich festgestellt worden ist (etwa bei der ersten Tat oder bei den "oralen Befriedigungshandlungen", vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 2 StR 522/21 Rn. 3).
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