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Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2003 - 2 StR 532/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11273
BGH, 11.04.2003 - 2 StR 532/02 (https://dejure.org/2003,11273)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2003 - 2 StR 532/02 (https://dejure.org/2003,11273)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2003 - 2 StR 532/02 (https://dejure.org/2003,11273)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 2 StPO
    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Verfristung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 397 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 378 Satz 2; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen Auslagen bei erfolglosem Rechtsmittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 1
    Kostenentscheidung bei erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagtem und Nebenkläger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 11.04.2003 - 2 StR 532/02
    Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  • BGH, 11.07.2003 - 2 StR 531/02

    Urteil wegen Angriffs auf Angehörige der "Skinhead"-Szene aufgehoben

    Der im abgetrennten Verfahren nach Beschluß des Senats vom 11. April 2003 - 2 StR 532/02 rechtskräftig verurteilte Ma. setzte sich auf den Nebenkläger und schlug zunächst mit den Fäusten, dann mit dem von S. verlorenen Schuh vielfach gegen den Kopf des Opfers.
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