Rechtsprechung
| BGH, 11.04.2003 - 2 StR 532/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 345 Abs. 2 StPO
Unzulässige Revision des Nebenklägers (Verfristung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 397 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 378 Satz 2; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen Auslagen bei erfolglosem Rechtsmittel
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 473 Abs. 1
Kostenentscheidung bei erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagtem und Nebenkläger - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.01.1992 - 4 StR 629/91
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Auszug aus BGH, 11.04.2003 - 2 StR 532/02
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
- BGH, 11.07.2003 - 2 StR 531/02
Urteil wegen Angriffs auf Angehörige der "Skinhead"-Szene aufgehoben
Der im abgetrennten Verfahren nach Beschluß des Senats vom 11. April 2003 - 2 StR 532/02 rechtskräftig verurteilte Ma. setzte sich auf den Nebenkläger und schlug zunächst mit den Fäusten, dann mit dem von S. verlorenen Schuh vielfach gegen den Kopf des Opfers.
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