Rechtsprechung
| BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (schwere andere seelische Abartigkeit); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (allgemeine Anordnungsvoraussetzungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Vorliegen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Vorliegen einer antisozialen Persönlichkeitsstörung - IWW
- Wolters Kluwer
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auswirkung der Erkrankung einer antisozialen Persönlichkeitsstörung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Auswirkung der Erkrankung einer antisozialen Persönlichkeitsstörung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Limburg, 25.07.2019 - 1 KLs 4 Js 15683/15
- BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Papierfundstellen
- StV 2021, 240
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03
Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Danach ist eine - hier fehlende - Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat erforderlich (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2005, 326, 327; NStZ 2009, 258).Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' angesehen werden (vgl. BGHSt 49, 45, 52; BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, StraFo 2016, 300, 301).
- BGH, 23.11.2016 - 2 StR 108/16
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung des Täters …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
aa) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf als außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Angeklagten darstellt, nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht (Senat, Beschluss vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16, StV 2017, 584).bb) Soweit die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung leidet, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16, StV 2017, 584).
- BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91
Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Danach ist eine - hier fehlende - Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat erforderlich (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2005, 326, 327; NStZ 2009, 258).
- BGH, 11.04.2018 - 2 StR 71/18
Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Es hat jedoch nicht die nach dieser Rechtsprechung erforderliche Prüfung vorgenommen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2018 - 2 StR 71/18 mwN). - BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12
Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Dabei muss vom Tatgericht insbesondere im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (…BGH, aaO; s. auch Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307). - BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08
Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Danach ist eine - hier fehlende - Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat erforderlich (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2005, 326, 327; NStZ 2009, 258). - BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14
Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Da es sich - wie bei der hier diagnostizierten antisozialen Persönlichkeitsstörung - um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, das immer noch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen ist, wird dies im Übrigen erst dann der Fall sein, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137). - BGH, 21.09.2004 - 3 StR 333/04
Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Danach ist eine - hier fehlende - Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Vorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie seines Verhaltens nach der Tat erforderlich (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2005, 326, 327; NStZ 2009, 258). - BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
(Verminderte) Schuldunfähigkeit (Persönlichkeitsstörung als schwere andere …
Auszug aus BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19
Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' angesehen werden (vgl. BGHSt 49, 45, 52; BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, StraFo 2016, 300, 301).
- BGH, 21.08.2024 - 6 StR 204/21 Rn. 7 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf als außerordentlich belastende Maßnahme nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH…, Urteil vom 25. März 2021 - 3 StR 408/20, Rn. 10; Beschluss vom 16. Juni 2020 - 2 StR 568/19, Rn. 5;… Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16, Rn. 7).
Rn. 8 Da nicht jede Persönlichkeitsstörung eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt, sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 2 StR 568/19, Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52; Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00).
- BGH, 21.08.2024 - 6 StR 204/24
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schwer andere …
a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf als außerordentlich belastende Maßnahme nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung der Taten auf diesem Zustand beruht (vgl. BGH…, Urteil vom 25. März 2021 - 3 StR 408/20, Rn. 10; Beschluss vom 16. Juni 2020 - 2 StR 568/19, Rn. 5;… Urteil vom 23. November 2016 - 2 StR 108/16, Rn. 7).Da nicht jede Persönlichkeitsstörung eine schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB darstellt, sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 2 StR 568/19, Rn. 12; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52; Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00).
- BVerwG, 03.12.2020 - 2 WD 4.20
Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen eigenmächtiger Abwesenheiten, …
Da es sich bei einer Anpassungsstörung und einer "narzisstischen Persönlichkeit(sstörung)" bzw. einer "deutlich narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung" um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, das immer noch als - möglicherweise extreme - Spielart menschlichen Wesens einzuordnen ist, ist dies erst dann der Fall, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2020 - 2 StR 568/19 - juris Rn. 13).
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