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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2011 - 2 StR 577/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12997
BGH, 27.01.2011 - 2 StR 577/10 (https://dejure.org/2011,12997)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2011 - 2 StR 577/10 (https://dejure.org/2011,12997)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 2 StR 577/10 (https://dejure.org/2011,12997)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2, Abs. 3 StGB; § 27 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines minder schweren Fall des schweren Raubes (Doppelverwertungsverbot und Beurteilungsgrundlagen bei der Beihilfe)

  • lexetius.com
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 364
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.1997 - 2 StR 222/97

    Tatbeitrag des Gehilfen als Hauptgesichtspunkt für die Prüfung der Frage eines …

    Auszug aus BGH, 27.01.2011 - 2 StR 577/10
    Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitberücksichtigt werden (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer Fall Gehilfe 2), nicht aber, ob sich das Handeln des Haupttäters insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des Haupttäters betreffenden Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen.
  • BGH, 10.11.2015 - 3 StR 357/15

    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Mitsichführen sonstiger zur …

    Dass der Täter einen Tatbeitrag leistet, um die Tat eines anderen zu unterstützen, ist das Regelbild der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 2 StR 577/10, StV 2011, 364).
  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 2/20

    Verwerfung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet mit …

    Die vom Landgericht in der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten S. berücksichtigte Erwägung, er habe sich "gegenüber seinen Mittätern zur Mitwirkung in ihrer Tätergruppe angeboten', begegnet zwar rechtlichen Bedenken, weil die Tatbegehung aus eigenem Antrieb das Regelbild der Mittäterschaft darstellt und nicht strafschärfend gewertet werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 2 StR 557/10, StV 2011, 364).
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