Rechtsprechung
| BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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§ 63 StGB; § 21 StGB; § 211 StGB
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit: Diagnose einer schizophrenen Psychose, konkretisierende Darlegung, konkretes Tatgeschehen, Gesamtwürdigung, eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, Eifersucht, Handykontrolle, ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - IWW
- Wolters Kluwer
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Annahme einer akuten psychotischen Episode der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie; Spezifischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der festgestellten Tat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Annahme einer akuten psychotischen Episode der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie; Spezifischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der festgestellten Tat
- datenbank.nwb.de
Anforderungen an Urteilsfeststellungen bei Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Verfahrensgang
- LG Kassel, 29.10.2021 - 3620 Js 39294/20
- BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
- LG Kassel, 22.02.2024 - 9 Ks 3620 Js 39294/20
- BGH, 18.07.2024 - 2 StR 248/24
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 306
- StV 2024, 237
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91
Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17). - BGH, 01.06.2017 - 2 StR 57/17
Schuldunfähigkeit (Feststellung einer psychischen Störung); verminderte …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Beurteilungsgrundlage ist das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können (BGHSt 37, 397, 402; Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17). - BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12
Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. Senat, NStZ-RR 2012, 306).
- BGH, 14.07.2004 - 2 StR 71/04
Schuldunfähigkeit (Darlegung, Steuerungsfähigkeit, Stalking); verminderte …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH StraFO 2004, 390). - BGH, 25.08.2020 - 2 StR 263/20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Darlegung der Auswirkungen einer …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20). - BGH, 04.12.2018 - 4 StR 443/18
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkungen der Diagnose …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Die Strafkammer nimmt an keiner Stelle die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor und versäumt es zudem, die Tat des Angeklagten von möglichen Verhaltensweisen abzugrenzen, die noch normalpsychologisch zu erklären sind (vgl. insoweit nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 443/18, StV 2019, 236; Beschluss vom 30. Januar 2020 - 1 StR 552/19, NStZ 2020, 409). - BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20). - BGH, 07.05.1996 - 1 StR 170/96
Psychose - Eifersuchtswahn - Schizophrenie - Persönlichkeitsstörung - Anordnung …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Eifersucht und Handykontrolle können ohne Weiteres auch Ausdruck von Verhaltensweisen sein, die sich in einem normalpsychologisch erklärbaren Rahmen bewegen und nicht pathologisch sind (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 1 StR 170/96, BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6). - BGH, 30.01.2020 - 1 StR 552/19
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Die Strafkammer nimmt an keiner Stelle die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor und versäumt es zudem, die Tat des Angeklagten von möglichen Verhaltensweisen abzugrenzen, die noch normalpsychologisch zu erklären sind (vgl. insoweit nur BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 StR 443/18, StV 2019, 236; Beschluss vom 30. Januar 2020 - 1 StR 552/19, NStZ 2020, 409). - BGH, 23.06.2020 - 3 StR 95/20
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen …
Auszug aus BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22
Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20).
- BGH, 22.01.2025 - 6 StR 607/24
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Führungsaufsichtsbeschluss: …
Rn. 16 Bei der Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB ist im Einzelnen zu prüfen und darzustellen, wie sich eine festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2023 - 2 StR 58/22, NStZ-RR 2023, 306; vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17, StV 2019, 235; vom 16. März 2017 - 4 StR 11/17).Insoweit ist insbesondere zu erörtern, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2023 - 2 StR 58/22, aaO; vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337).
- BGH, 18.03.2026 - 6 StR 52/26
Erfordernis der Feststellung des konkreten Einflusses der Erkrankung auf die …
Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 2 StR 58/22, Rn. 11 mwN).
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