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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2670
BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10 (https://dejure.org/2011,2670)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 (https://dejure.org/2011,2670)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 (https://dejure.org/2011,2670)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 5 HeilprG; Art. 12 GG
    Unerlaubte Ausübung der Heilkunde als potentielles Gefährdungsdelikt (Eignungsdelikt; konkrete Gefahr; Synergetik-Methode; Erlaubnispflicht; Berufsfreiheit)

  • lexetius.com

    HeilprG § 5

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verurteilung einer ohne Zulassung arbeitenden Heilpraktikerin bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Synergetik-Therapie

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Heilpraktiker-Tätigkeit ohne Zulassung ist strafbar

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH verlangt Zulassung für Synergetik-Methode

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Therapeutentätigkeit: Hypnose ohne Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Synergetik-Therapie ohne Heilkundeerlaubnis unzulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3591
  • NStZ 2012, 450
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 28.09

    Synergetik-Therapie; Synergetik-Profiling; Ausübung der Heilkunde; …

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).

    Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen worden, da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23).

    Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden Gefahren zu verringern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO).

    Es erscheint auch aus der Laiensphäre einsichtig, dass die bei ihrer Behandlung beabsichtigte "Innenweltreise" und die damit verbundene Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten auch wegen der hierdurch mitunter ausgelösten Affektzustände insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen gefährlich sein können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO), die entstehenden regressiven Prozesse aber auch schon bei Patienten mit sonstigen Leiden die Gesundheit gefährden können.

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Begriff der Ausübung der Heilkunde

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler"), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).

    Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, …

    Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht.

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler"), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG…, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).

    Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, …

  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Erlaubnispflicht des Heilens durch Handauflegen

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler"), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG…, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).

    Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht.

  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129;… Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN;… s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12).
  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, …
  • BVerwG, 25.06.1970 - I C 53.66

    Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik - Umfang …

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).
  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 493/98

    Abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt; Außenwirtschaftsgesetz; Erklären …

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129;… Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN;… s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12).
  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 73.64

    Anwendung des Heilpraktikergesetzes (HPG) - Verstoß gegen den …

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht, die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 44.01

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als; Übergangsregelung für die …

    Auszug aus BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10
    Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes rechtswidrig und macht sich strafbar, wer ohne Approbation als Arzt oder als Psychotherapeut Psychotherapie betreibt, wenn er nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis ist (vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch Tätigen auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677).
  • BGH, 13.09.1977 - 1 StR 389/77

    Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz (HeilprG) - Strafbarkeit eines …

  • BGH, 02.06.1981 - 1 StR 220/81

    Vorliegen einer Heilbehandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes durch …

  • BayObLG, 29.02.2000 - 4St RR 18/00

    Tatbegriff und Handlungseinheit bei Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz

  • OLG Koblenz, 16.04.1987 - 1 Ss 123/87
  • BGH, 19.03.2024 - 3 StR 61/24

    Körperverletzung mit Todesfolge; rechtfertigende Einwilligung (Unwirksamkeit …

    Bei den vorgenannten Umständen, insbesondere dem Erfordernis einer mit der Tätigkeit verbundenen nennenswerten Gesundheitsgefährdung, handelt es sich vielmehr um zusätzliche einschränkende Voraussetzungen, die für eine Strafbarkeit nach § 5 HeilprG erfüllt sein müssen - und vorliegend erfüllt sind -, um ungefährliche, medizinferne Tätigkeiten von einer Pönalisierung auszunehmen und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Genüge zu tun (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10, BGHR HeilprG § 5 Heilkunde 1 Rn. 4 f.; vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 St RR 18/00, NStZ-RR 2000, 381, 382; OLG Koblenz, Urteil vom 16. April 1987 - 1 Ss 123/87, NStZ 1987, 468, 469; s. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, BVerfGK 3, 234, 238 ff.: "Wunderheilung durch Handauflegen" nicht strafbar (überholt daher BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599, 600)).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Abgrenzungsprobleme dergestalt, ob bestimmte Behandlungen als Heilkunde zu betrachten sind und - falls ja - ob sie von einer Heilpraktikererlaubnis gedeckt sind, entstehen nicht dadurch, dass ein Ergotherapeut auch zahlreiche nicht-heilkundliche Maßnahmen praktiziert, sondern können ebenso etwa bei Physio- oder Psychotherapeuten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 -, NJW 2011, 3591, wonach die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

    Abgrenzungsprobleme dergestalt, ob bestimmte Behandlungen als Heilkunde zu betrachten sind und - falls ja - ob sie von einer Heilpraktikererlaubnis gedeckt sind, entstehen nicht dadurch, dass ein Logopäde auch zahlreiche nicht-heilkundliche Maßnahmen praktiziert, sondern können ebenso etwa bei Physio- oder Psychotherapeuten auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 -, NJW 2011, 3591, wonach die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich ist).
  • VG Freiburg, 15.10.2025 - 1 K 3156/24

    1. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur …

    Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlich-rechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris; BVerwG, Urteile vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - juris, vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345, und vom 11.11.1993 - 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 - juris, vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 - juris, und vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 - VBlBW 2006, 146 sowie Beschluss vom 19.03.2019 - 9 S 323/19 - juris;… vgl. auch Nomos-BR/Haage, HeilpraktikerG, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 10).

    Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem entscheidend ist, ob die konkrete Tat eine generelle bzw. abstrakte Gefährlichkeit zur Folge hat (BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris).

    Rn. 73 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von der Klägerin angewandte Craniosacral-Therapie auch nicht mit der Therapie nach der Synergetik-Methode vergleichbar, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als erlaubnispflichtige Heilbehandlung angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 - juris; BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris).

    Die Synergetik-Therapie stellt ferner der Sache nach eine konfrontative psychotherapeutische Methode dar, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eignet (hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10 - juris-Rn. 12 ff.).

  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 547/19

    Urteil des Landgerichts Wuppertal im Fall "Shariah Police" rechtskräftig

    Eine solche Auffassung stünde im Übrigen in Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Gefahreignung durch das Tatgericht im Wege der Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10, NJW 2011, 3591 Rn. 5 f.;… vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19 mwN).
  • AG Gießen, 12.06.2014 - 507 Cs 402 Js 6823/11

    Zur Frage der Strafbarkeit eines Wunderheilers

    Bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört." (BGH NJW 2011, 3591.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09

    Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG

    Rn. 34 vgl. dazu u. a. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 -, MedR 2012 256, m. w. N.
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 16.1500

    Untersagung der Ausübung der Heilkunde

    Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilPrG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreiche, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - juris).

    Nach § 5 HeilPrG wird derjenige, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (s. hierzu BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - NJW 2011, 3591).

  • VG Augsburg, 09.01.2017 - Au 2 S 16.1501

    Untersagung der Fortsetzung des Verfahrens der Kryolipolyse

    Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilPrG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreicht, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - juris).
  • LG Wuppertal, 20.03.2024 - 25 Ks 16/21 /45/69/19
    Rn. 288 Insoweit ist hier zu beachten, dass der Gesetzgeber durch § 5 HeilprG ein potentielles Gefährdungsdelikt geschaffen hat, welches den Zweck hat, das besonders wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der Bevölkerung (…siehe hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, Rn. 9, juris) im Generellen sowie jedes Einzelnen im Speziellen zu schützen und unsachgemäße Behandlungen durch medizinisch Unkundige zu verhindern (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10, Rn. 4, juris sowie zum Schutzzweck der Norm: Kern/Rehborn, in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, 4. Kapitel, § 11, Rn. 1 jew. m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 26.06.2013 - 7 K 1637/12

    Anspruch auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der …

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