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Rechtsprechung
   BGH, 19.11.2019 - 2 StR 6/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45173
BGH, 19.11.2019 - 2 StR 6/19 (https://dejure.org/2019,45173)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2019 - 2 StR 6/19 (https://dejure.org/2019,45173)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2019 - 2 StR 6/19 (https://dejure.org/2019,45173)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB
    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (tatsächliche Erlangung des Tatertrages)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 73 StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten im Rahmen der Einziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73
    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten im Rahmen der Einziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 251/18

    Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden; …

    Auszug aus BGH, 19.11.2019 - 2 StR 6/19
    Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass bei jedem Tatbeteiligten grundsätzlich nur das eingezogen werden kann, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erlangt hat, was also in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugute gekommen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 21).
  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 149/20

    Strafzumessung (individuelle Strafzumessung für jeden Mittäter erforderlich); …

    Sie hat dabei nicht berücksichtigt, dass bei jedem Tatbeteiligten grundsätzlich nur das eingezogen werden kann, was der jeweilige Beteiligte selbst tatsächlich erhalten hat, was also in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 StR 6/19, juris Rn. 5;… Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18, juris Rn. 21).
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