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| BGH, 06.05.1952 - 2 StR 602/51 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Besprechungen u.ä.
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.05.1953 - 4 StR 92/53
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Dann wäre, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, die Androhung des an sich erlaubten Übels das Mittel zur Erreichung eines Vermögensvorteils gewesen, auf den der Angeklagte keinen Anspruch hatte; dieses Vorgehen aber wäre rechtswidrig gewesen, weil die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zwecke dem allgemeinen Rechtsbewusstsein widersprochen hätte (§ 253 Abs. 2 StGB; BGH 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952, vgl. auch BGHSt 1, 13, 18 f).Hätte die Strafkammer eine Nötigung des Betroffenen durch den Angeklagten feststellen können, dann wäre es auch rechtlich unerheblich gewesen, dass er nicht von sich aus eine Forderung an K. gestellt hat, sondern auf dessen Leistungsangebot eingegangen ist (BGH 4 StR 312/51 vom 21. Juni 1951; 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952).
- BGH, 09.11.1971 - 5 StR 374/71
Prüfungsumfang eines Revisionsgerichts - Revisionsgrund der …
Dem steht nicht entgegen, daß J. den ersten Schritt tat, um den drohenden Veröffentlichungen zu begegnen, denn der Angeklagte ließ sich auf Verhandlungen über die zu zahlende Summe ein (BGH 2 StR 602/51 vom 6. Mai 1952).
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