Rechtsprechung
| BGH, 28.04.2006 - 2 StR 62/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Diplom-Psychologe (kein Zeugnisverweigerungsrecht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 53 a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2
- Wolters Kluwer
Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechtes durch § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3 § 53a
Kein Aussageverweigerungsrecht von Diplom-Psychologen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2006, 509
Wird zitiert von ...
- BGH, 15.02.2024 - 2 StR 404/23
Verurteilung eines früheren Jugendfußballtrainers wegen Sexual- und …
Nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht diese Berechtigung nur den approbierten psychologischen Psychotherapeuten zu (…vgl. LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 53 Rn. 36); Psychologen sind von der Regelung nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - 2 StR 62/06, NStZ 2006, 509).
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