Rechtsprechung
| BGH, 14.03.1952 - 2 StR 625/51 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Annahme einer Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen - Unzüchtigkeit einer nach aussen geschlechtlich beziehungslosen Handlung eines Kindes - Relevanz der Einsichtsfähigkeit der Kinder in die Bedeutung ihres Tuns
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 2, 212
- NJW 1952, 712
- MDR 1952, 375
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.05.1951 - 1 StR 156/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 625/51
Ob von einem Kind vorgenommene Handlungen, die überhaupt unzüchtig sein können, im Einzelfall als unzüchtig anzusehen sind, ist jedoch nach den jeweiligen näheren Umständen zu beurteilen (BGHSt 1, 168, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]; RGSt 30, 378, 380). - RG, 12.10.1900 - 2647/00
Gehört es zum Wesen der am eigenen Körper vorgenommenen unzüchtigen Handlung, daß …
Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 625/51
Dass die Kinder ihren Körper nicht ganz entblössten, ist unerheblich (RGSt 33, 429). - RG, 10.12.1897 - 3372/97
1. Ist die Wirkung der Darstellung auf das sittliche Gefühl für den Begriff des …
Auszug aus BGH, 14.03.1952 - 2 StR 625/51
Ob von einem Kind vorgenommene Handlungen, die überhaupt unzüchtig sein können, im Einzelfall als unzüchtig anzusehen sind, ist jedoch nach den jeweiligen näheren Umständen zu beurteilen (BGHSt 1, 168, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51]; RGSt 30, 378, 380).
- BGH, 18.05.1962 - 2 StR 366/61
Veranlassung eines Kindes zum Hochheben seines Rocks durch Versprechen einer …
Verfolgt das verleitete Kind seinerseits mit der ihm angesonnenen Handlung einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck, so ist diese Handlung nicht unzüchtig; daran kann auch die wollüstige Absicht des Verleitenden nichts ändern (unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 2, 212).Verfolgt das verleitete Kind seinerseits mit der ihm angesonnenen Handlung einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck, so ist diese Handlung nicht unzüchtig; daran kann auch die wollüstige Absicht des Verleitenden nichts ändern (unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 2, 212).
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch das Urteil des erkennenden Senats in BGHSt 2, 212 gehindert; es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt und seine Ansicht im einzelnen wie folgt begründet:.
Der vom Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 212 vertretenen Ansicht könne nicht gefolgt werden, weil für die Beurteilung der Frage, ob das Kind etwas Unzüchtiges getan habe oder nach dem Willen des Verleitenden tun sollte, die wollüstige Absicht des Täters außer Betracht bleiben müsse.
In der erwähnten Entscheidung BGHSt 2, 212 hat der erkennende Senat ausgesprochen, ein Mädchen unter 14 Jahren, das auf Aufforderung eines anderen Kopfstände mache und infolgedessen seinen Schlüpfer und Unterkörper zeige, verübe im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine unzüchtige Handlung, wenn sich der Verleitende den Anblick des mit dem Schlüpfer bekleideten Unterkörpers des Kindes zur Erregung seiner Sinnenlust verschaffen wolle.
Allerdings hält er an seiner Entscheidung BGHSt 2, 212 nicht uneingeschränkt fest.
Es bleibt somit nur die Begehungsform der Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung, eine Annahme, von der auch die Entscheidung BGHSt 2, 212 ausgegangen ist.
Eben diese Besonderheit wurde in BGHSt 2, 212, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach für unwesentlich erklärt.
Die Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Kr. 3 StGB wurde vom Bundesgerichtshof unter Berufung auf BGHSt 2, 212 gebilligt.
Unvermittelt und ohne besondere Erläuterung überträgt nun BGHSt 2, 212 den vom Reichsgericht zur ersten Begehungsform entwickelten Grundsatz auf den Tatbestand der Verleitung, indem um der wollüstigen Absicht des Verleitenden willen die Handlung des arglosen Kindes als unzüchtig bewertet wird, obwohl es einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck verfolgt.
An dieser Ausweitung des Verleitungstatbestandes, die gerechte Ergebnisse nicht mehr gewährleistet, hält der Senat nicht fest; er gibt insoweit seine in BGHSt 2, 212 vertretene Rechtsansicht auf.
Die Fälle in BGHSt 2, 212 und 4 StR 401/53 lagen aber so, daß die Kinder von der geschlechtlich neutralen Zweckrichtung gar nicht abgelenkt wurden und nach dem Plan des Täters auch nicht abgelenkt werden sollten.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich der wesentliche Unterschied zwischen den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 2, 212 und 4 StR 401/53 zugrundelagen, und dem Vorlegungsfall.
Verfolgt das verleitete Kind seinerseits mit der ihm angesonnenen Handlung einen völlig außerhalb des geschlechtlichen Bereichs liegenden Zweck, so ist diese Handlung nicht unzüchtig; daran kann auch die wollüstige Absicht des Verleitenden nichts ändern (unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 2, 212).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, ohne Einschränkung an der Entscheidung BGHSt 2, 212 festzuhalten.
- BGH, 10.09.1953 - 4 StR 401/53
Rechtsmittel
Wenn es sich darum handelt, zu beurteilen, ob ein Vorgang als harmlos oder unzüchtig anzusehen ist, kommt es auf die näheren Umstände des Falles, auf die beteiligten Personen, den Ort der Handlung sowie auf die von dem Täter verfolgten Zwecke an (BGHSt 1, 169, 174; BGH NJW 1952, 712).Insofern unterscheidet sich der vorliegende Tatbestand von dem Sachverhalt, der der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, NJW 1952, 712 zu Grunde lag.
- BGH, 13.05.1953 - 4 StR 56/53
Rechtsmittel
Was auf dem Gebiet geschlechtlicher Betätigung gegenüber dem durch §§ 173 ff StGB geschützten Personen noch straflos oder schon strafbar ist, kann bisweilen zweifelhaft sein (vgl. die Besprechungen zu BGH 2 StR 625/51 in MDR 1952, 375 und NJW 1952, 712).
- BGH, 06.11.1956 - 1 StR 191/56
Rechtsmittel
So hat er in dem Urteil BGHSt 2, 212 die Verleitung von Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen in einem Falle angenommen, in dem der Täter, spielende Mädchen veranlaßte, Kopfstände zu machen, um ihre Schlüpfer und Unterkörper zur Erregung seiner Sinnenlust betrachten zu können. - BGH, 04.02.1954 - 3 StR 699/53
Rechtsmittel
Danach kann eine Handlung von Kindern, die unter anderen Umständen als harmlos anzusehen wäre, eine geschlechtliche Beziehung erhalten und das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in dieser Hinsicht verletzen (BGHSt 2, 212 = NJW 1952, 712 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 625/51] Nr. 19; RGSt 67, RG J 1936, 389 Nr. 22). - BGH, 14.07.1964 - 5 StR 252/64
Rechtsmittel
Dann aber ist eine solche Handlung in Fällen wie dem vorliegenden nicht unzüchtig (BGHSt 17, 280 unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 2, 212). - BGH, 10.04.1952 - 4 StR 149/51
Rechtsmittel
Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob unzüchtige Handlungen oder lediglich handgreifliche Zudringlichkeiten im Sinne des § 185 StGB vorliegen, ist zu prüfen, wie die festgestellten Vorgänge von der Allgemeinheit, d.h. von einem unbefangenen Beurteiler mit durchschnittlichen Maßstäben bewertet würden, wenn ihm sowohl das äussere Geschehen als auch die Gesinnung und Willensrichtung des Täters bekannt wären (RGSt 67, 110, 112 f; BGHSt 1, 168, 174 [BGH 18.05.1951 - 1 StR 156/51] sowie 4 StR 13/51 vom 9.3.1951 und 2 StR 625/51 vom 14.3.1952). - BGH, 03.07.1968 - 4 StR 242/68
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Ob das Kind selbst die Unzüchtigkeit der Handlungen erkennt, ist bedeutungslos (BGHSt 2, 212, 213) [BGH 14.03.1952 - 2 StR 625/51]. - BGH, 17.03.1961 - 4 StR 28/61
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Erst recht kann es nicht darauf ankommen, ob das Kind das Bewußtsein hat, durch das geflissentliche Hinsehen selbst eine unzüchtige Handlung zu begehen (BGHSt 2, 213 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 625/51]; vgl. RGSt 73, 246; BGH JZ 1951, 594). - BGH, 11.02.1958 - 5 StR 476/57
Rechtsmittel
Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß es neben solchen Handlungen, die mindestens in aller Regel unzüchtig sind (wie z.B. gegenseitige Onanie - vgl. 1 StR 115/54 vom 21.9.1954, mitgeteilt bei Herlan, MDR 1955, 17 -), und solchen, denen objektiv jede Geschlechtsbezogenheit fehlt, eine Reihe von äußerlich in gewisser Weise geschlechtsbezogenen Handlungen gibt, deren Unzüchtigkeit von der inneren Einstellung der Beteiligten derart abhängt, daß schon die wollüstige Absicht eines der Beteiligten sie unzüchtig macht (BGHSt 2, 212). - BGH, 20.10.1955 - 3 StR 300/55
Rechtsmittel
- BGH, 28.04.1955 - 4 StR 97/55
Rechtsmittel
- BGH, 09.12.1954 - 3 StR 295/54
Rechtsmittel
- BGH, 18.03.1954 - 4 StR 700/53
Rechtsmittel
- BGH, 26.06.1958 - 5 StR 185/58
Rechtsmittel
- BGH, 29.05.1957 - 2 StR 212/57
Rechtsmittel
- BGH, 04.12.1952 - 4 StR 384/52
Rechtsmittel
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".