Rechtsprechung
| BGH, 15.04.2014 - 2 StR 626/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 29 Abs. 1, Abs. 5 BtMG; § 47 StGB; § 46 StGB
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (gerechter Schuldausgleich; Verhältnismäßigkeit; Gewerbsmäßigkeit); kurze Freiheitsstrafe - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Strafzumessung für den Besitz von 0,5 g Marihuana
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29 BtMG, § 46 StGB, § 47 StGB
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Strafzumessung für den Besitz von 0,5 g Marihuana - Wolters Kluwer
Darlegung der Eigennützigkeit der Drogenverkäufe i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 5; StGB § 47
Darlegung der Eigennützigkeit der Drogenverkäufe i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
BTM-Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Bagatelldelikten (hier Cannabis)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Strafzumessung II: 3 Monate für 0,5 g Marihuana-Besitz ggf. "kein gerechter Schuldausgleich”
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 14.05.2013 - 2 KLs 801 Js 19212/12
- BGH, 15.04.2014 - 2 StR 626/13
Papierfundstellen
- StV 2014, 611
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
Auszug aus BGH, 15.04.2014 - 2 StR 626/13
Bewegt sich ein Konsumentenfall, um den es hier augenscheinlich geht, im untersten Bereich der geringen Menge, sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 90, 145, 188 ff.) besonders zu beachten.
- BayObLG, 06.02.2025 - 202 StRR 5/25
Strafbarkeit wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte nach § 184b …
Rn. 18 Zwar muss auch im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum begangenen Tatunrecht nach Maßgabe der Schwere der Tat und des Grads der persönlichen Schuld des Täters stehen (BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - 1 StR 16/23 bei juris = NStZ 2024, 476 = NStZ-RR 2024, 108 = BeckRS 2023, 41631 u. 19.09.2023 - 6 StR 398/23 bei juris = NStZ-RR 2024, 22 = BeckRS 2023, 33414; vgl. auch schon BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - 2 StR 626/13 bei juris = StV 2014, 611 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 4 = BeckRS 2014, 12418;… ferner Fischer StGB a.a.O. § 47 Rn. 13 a.E. u. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 156 ff., jeweils m.w.N.), bedarf aber einer besonderen Begründung dafür, warum das Tatgericht anstelle einer Geldstrafe die Verhängung einer 'kurzen' Freiheitsstrafe unter sechs Monaten für unerlässlich gehalten hat. - BGH, 12.12.2023 - 1 StR 16/23
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (erforderliche Gesamtwürdigung von Tat …
Dies lässt besorgen, die Strafkammer habe aus dem Blick verloren, dass auch im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 StGB die Strafe einen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht nach Maßgabe der Schwere der Tat und des Grads der persönlichen Schuld des Täters darstellen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 2 StR 626/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 4 Rn. 6 (zu § 29 Abs. 5 BtMG) …und vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86 Rn. 17). - BayObLG, 21.05.2019 - 203 StRR 594/19
Dauer der Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikten
Darunter fällt aber auch die Überprüfung, ob sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, ob sie also in grobem Missverhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld steht und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2014, 2 OLG 2 Ss 170/14 - unveröffentlicht, OLG Hamm Beschluss vom 06.03.2014, III-1 RVs 10/14 - juris; BGH Beschluss vom 15.04.2014, 2 StR 626/13 - juris;… Fischer, StPO, 66. Auflage, § 46 Rn 146, 149a).
- BGH, 04.11.2014 - 2 StR 300/14
Fehlerhafte Strafrahmenwahl beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln …
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu verhängenden Strafen einen gerechten Schuldausgleich für die begangene Tat darstellen müssen und insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr in keinem Verhältnis mehr für das durch geringe Handelsmengen (von zum Teil lediglich 3 Gramm Marihuana) bei einer Wirkstoffkonzentration von nur 2 % THC geprägte Tatunrecht steht (vgl. BGH, StV 2014, 611). - BGH, 02.10.2024 - 3 StR 386/24
Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (Freiheitsstrafe für den Besitz …
Ein solches Vorgehen verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Übermaßverbot (s. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 626/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 4 Rn. 6; OLG Hamm, Beschlüsse vom 6. März 2014 - III-1 RVs 10/14, NStZ-RR 2014, 214 f.;… vom 4. April 2017 - III-1 RVs 23/17, juris Rn. 13 f.; vom 8. November 2018 - III-4 RVs 150/18, OLGSt BtMG § 29 Nr. 24; KG, Beschluss vom 29. Mai 2020 - (4) 161 Ss 42/20 (77/20), StV 2021, 49, 50). - VGH Bayern, 24.07.2015 - 11 CS 15.1203
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen
Rn. 21 Der Besitz von 0, 5 Gramm Marihuana stellt im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität ein Bagatelldelikt dar, weil er sich im untersten Bereich der geringen Menge bewegt (BGH, B.v. 15.4.2014 - 2 StR 626/13 - juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".