Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1976 - 2 StR 628/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Strafklageverbrauch - Einbeziehung früherer Verurteilungen in der Strafbemessung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.04.1962 - 4 StR 32/62
Ehescheidungsklage - §§ 153, 26, 13 StGB, Garantenstellung
Auszug aus BGH, 01.12.1976 - 2 StR 628/76
Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB 1975 (= § 13 Abs. 3 StGB a.F.) unzulässig, weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; vgl. auch BGHSt 17, 321, 324). - BGH, 21.10.1958 - 1 StR 312/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.12.1976 - 2 StR 628/76
Einzubeziehen in das neue Urteil ist nur die Strafe aus dem früheren Urteil (vgl. BGHSt 12, 99). - BGH, 04.10.1967 - 4 StR 312/67
Zugrundelegung unrichtiger Gesamtzahlen von Hehlereistraftaten bei der …
Auszug aus BGH, 01.12.1976 - 2 StR 628/76
Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB 1975 (= § 13 Abs. 3 StGB a.F.) unzulässig, weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; vgl. auch BGHSt 17, 321, 324).
- BGH, 23.05.1984 - 2 StR 276/84
Straferschwerende Wertung des bloßen Fehlens eines Strafmilderungsgrundes
Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil damit ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, die Wegnahme fremder Sachen unter Strafandrohung zu stellen, und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; BGHSt 17, 321, 324 [BGH 06.04.1962 - 4 StR 32/62]; BGH Beschluß vom 1. Dezember 1976 - 2 StR 628/76 -). - BGH, 09.09.1982 - 2 StR 101/82
Heranziehung von Umständen, die bei jeder gewerbsmäßigen Hehlerei vorliegen, bei …
Das ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil damit bei der Strafzumessung ein Umstand herangezogen wird, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei unter erhöhte Strafandrohung zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft (BGH NJW 1967, 2416; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1976 - 2 StR 628/76).
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