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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1952 - 2 StR 703/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,354
BGH, 28.10.1952 - 2 StR 703/52 (https://dejure.org/1952,354)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1952 - 2 StR 703/52 (https://dejure.org/1952,354)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1952 - 2 StR 703/52 (https://dejure.org/1952,354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 227
  • NJW 1953, 35
  • DB 1952, 988
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1952 - 2 StR 703/52
    Das Eigentum eines i.S. der Entscheidung BGHSt 1, 351 schuldlosen Dritten steht der Einziehung des bei der Steuerstraftat benutzten Beförderungsmittels nur dann entgegen, wenn er es auch wirklich geltend machen will.

    Zunächst ist es bedenklich, dass die Strafkammer ohne weiteres die Einlassung des Angeklagten zugrunde legt, statt den angeblichen Eigentümer zu hören; denn das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Einziehung von Bedeutung sein können (BGHSt 1, 351, 356).

    Erhebt er jedoch auf sein Eigentum keinen Anspruch, so ist die Einziehung geboten (Urt des Bayer. ObLG vom 11. April 1951 in JZ 1951, 566, das der 1. Strafsenat des BGH in BGHSt 1, 351, 356, 357 und der erkennende Senat in BGHSt 2, 311, 314 gebilligt haben).

  • BGH, 25.04.1952 - 2 StR 4/52
    Auszug aus BGH, 28.10.1952 - 2 StR 703/52
    Erhebt er jedoch auf sein Eigentum keinen Anspruch, so ist die Einziehung geboten (Urt des Bayer. ObLG vom 11. April 1951 in JZ 1951, 566, das der 1. Strafsenat des BGH in BGHSt 1, 351, 356, 357 und der erkennende Senat in BGHSt 2, 311, 314 gebilligt haben).

    Die Einziehung kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, noch aus einem weiteren Grunde geboten sein: Der Senat hat bereits im Urteil vom 25. April 1952 (BGHSt 2, 311) entschieden, dass ein zureichender Grund für die Einziehung eines Beförderungsmittels, das im Eigentum eines schuldlosen Dritten steht, auch darin liegen könne, dass der Staat den Eigentümer wegen seiner Ansprüche sicher stellt.

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