Rechtsprechung
| BGH, 28.10.1952 - 2 StR 703/52 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 3, 227
- NJW 1953, 35
- DB 1952, 988
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 28.10.1952 - 2 StR 703/52
Das Eigentum eines i.S. der Entscheidung BGHSt 1, 351 schuldlosen Dritten steht der Einziehung des bei der Steuerstraftat benutzten Beförderungsmittels nur dann entgegen, wenn er es auch wirklich geltend machen will.Zunächst ist es bedenklich, dass die Strafkammer ohne weiteres die Einlassung des Angeklagten zugrunde legt, statt den angeblichen Eigentümer zu hören; denn das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, alle Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung über die Einziehung von Bedeutung sein können (BGHSt 1, 351, 356).
Erhebt er jedoch auf sein Eigentum keinen Anspruch, so ist die Einziehung geboten (Urt des Bayer. ObLG vom 11. April 1951 in JZ 1951, 566, das der 1. Strafsenat des BGH in BGHSt 1, 351, 356, 357 und der erkennende Senat in BGHSt 2, 311, 314 gebilligt haben).
- BGH, 25.04.1952 - 2 StR 4/52
Auszug aus BGH, 28.10.1952 - 2 StR 703/52
Erhebt er jedoch auf sein Eigentum keinen Anspruch, so ist die Einziehung geboten (Urt des Bayer. ObLG vom 11. April 1951 in JZ 1951, 566, das der 1. Strafsenat des BGH in BGHSt 1, 351, 356, 357 und der erkennende Senat in BGHSt 2, 311, 314 gebilligt haben).Die Einziehung kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, noch aus einem weiteren Grunde geboten sein: Der Senat hat bereits im Urteil vom 25. April 1952 (BGHSt 2, 311) entschieden, dass ein zureichender Grund für die Einziehung eines Beförderungsmittels, das im Eigentum eines schuldlosen Dritten steht, auch darin liegen könne, dass der Staat den Eigentümer wegen seiner Ansprüche sicher stellt.
- BGH, 29.10.1963 - 1 StR 387/63
Mittäterschaft bei der Unterschlagung - Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine …
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht die Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen haben, die der Bundesgerichtshof zu § 414 a.F. AO entwickelt hat und die in der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift mitberücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 1, 351; 2, 311, 320, 328; 3, 227 [BGH 09.10.1952 - 4 StR 192/52]; 4, 344 [BGH 22.09.1953 - 5 StR 331/53]; 6, 11 [BGH 26.03.1954 - 1 StR 23/54]; 8, 70) [BGH 13.07.1955 - StE 68/52]. - BGH, 13.03.1962 - 1 StR 27/62
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Er handelte demnach als Mittäter (BGHSt 1, 139, 142 [BGH 10.04.1951 - 2 StR 103/51]; 3, 228 f [BGH 28.10.1952 - 2 StR 703/52]); so lautete bereits der Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses. - BGH, 23.08.1956 - 1 StR 60/56
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Sie waren auch nicht zum Verfahren zugezogen, obwohl dies hätte geschehen müssen (§§ 443, 448 Abs. 2 RAbgO; RGSt 69, 32, 36; 70, 40; BGHSt 3, 227).
- BGH, 22.12.1954 - IV ZR 170/53
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(Ebenso Rosenberg JZ 1953, 310; OLG Schleswig NJW 49, 313). - BGH, 29.10.1963 - 1 StR 361/63
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Voraussetzungen für …
Die abgesprochene Tat war für den Angeklagten ein Verbrechen nach § 218 Abs. 3 StGB; daran ändert es nichts, daß sie wegen des persönlichen Strafmilderungsgrundes der Schwangerschaft für die beteiligte Frau ein Vergehen gegen § 218 Abs. 1 StGB war (§ 50 Abs. 2 StGB; BGHSt 1, 139; 3, 228 [BGH 28.10.1952 - 2 StR 703/52]; 14, 353) [BGH 13.05.1960 - 4 StR 21/60]. - BGH, 26.11.1957 - 1 StR 227/56
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Die Revision wendet sich gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 249, 251 [BGH 21.06.1951 - 4 StR 94/50]; 3, 228 f. [BGH 28.10.1952 - 2 StR 703/52] Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. - BGH, 29.09.1953 - 5 StR 250/53
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Das wäre, wie der Bundesgerichtshof inzwischen (BGHSt 3, 227) entschieden hat, kein Grund gewesen, von der Einziehung abzusehen. - BGH, 20.03.1963 - 2 StR 72/63
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Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 139, 142 [BGH 10.04.1951 - 2 StR 103/51]; 1, 249, 251 [BGH 21.06.1951 - 4 StR 94/50]; 3, 228 [BGH 28.10.1952 - 2 StR 703/52]; 14, 353, 355) [BGH 31.05.1960 - 1 StR 706/59]. - BGH, 29.10.1953 - 4 StR 408/53
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Allerdings steht das Eigentum eines in diesem Sinne schuldlosen Dritten der Einziehung nur dann entgegen, wenn er seine Rechte auch wirklich geltend machen will (BGHSt 3, 227).
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