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Rechtsprechung
   BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6196
BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,6196)
BGH, Entscheidung vom 10.06.2009 - 2 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,6196)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 (https://dejure.org/2009,6196)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 73c Absatz 1 Satz 1 StGB; § 73b StGB
    Wertersatzverfall (Voraussetzungen der unbillige Härten beim Verfall und Verhältnis zum gesetzlichen Bruttoprinzip)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    StGB § 73c Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 73c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Schätzung des Gewinns und Verfallsanordnung wegen unbilliger Härte i.R.e. Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73c Abs. 1
    Vorliegen einer unbilligen Härte i.S.d. § 73c Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Schätzung des Gewinns und Verfallsanordnung wegen unbilliger Härte i.R.e. Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2755
  • NStZ 2009, 627
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit …

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).

    Eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips (vgl. BGHSt 47, 369) beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft - hier der bezahlte Einkaufspreis - in den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB kann nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips (vgl. BGHSt 47, 369) beabsichtigte Konsequenz gestützt werden, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft - hier der bezahlte Einkaufspreis - in den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425).
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als …

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Sie liegt nicht schon dann vor, wenn der Verfallsbetrag nicht beigetrieben werden kann oder der Betroffene vermögenslos geworden und unfähig ist, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen (vgl. BGH Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08).
  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der …

    Auszug aus BGH, 10.06.2009 - 2 StR 76/09
    Eine solche ist etwa gegeben, wenn die Bejahung dieses Merkmals auf Umstände gestützt wird, die bei seiner Prüfung nicht zum Tragen kommen können (vgl. BGH wistra 2003, 424, 425; 2009, 23, 24).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des …

    Rn. 12 d) Der Bundesgerichtshof ist dementsprechend wiederholt ohne weiteres von der Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls von Wertersatz neben der Verhängung von Jugendstrafe ausgegangen und hat lediglich die Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB näher geprüft (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 und vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09, NJW 2009, 2755).
  • BGH, 24.06.2014 - 1 StR 162/14

    Vorwegvollzug (Berechnung der vorweg zu vollziehenden Haftstrafe bei Bildung …

    Zwar trifft es zu, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht auf die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Bruttoprinzips beabsichtigte Konsequenz gestützt werden darf, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft - hier der bezahlte Einkaufspreis für den Erwerb des dann weiterveräußerten Haschischs - in den Verfallsbetrag fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09, BGHR StGB § 73c Härte 15).
  • LG Stuttgart, 01.02.2019 - 11 KLs 176 Js 42172/15

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit irreführender Bezeichnung: …

    Allerdings ergibt sich eine unbillige Härte nicht aus der bloßen Anwendung des Bruttoprinzips, etwa aus dem Umstand, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft bei der Berechnung des Einziehungsbetrages unberücksichtigt geblieben sind, da der Zweck des Bruttoprinzips ansonsten unterlaufen würde (…Graf/Jäger/Wittig/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Auflage 2017, § 73c StGB Rn 1, 7; BGHSt 52, 227; BGH NJW 2009, 2755; BGH NStZ 2004, 457; BGH wistra 2003, 424).
  • LG Stuttgart, 05.08.2020 - 11 KLs 176 Js 42172/15

    Berücksichtigung einer Entreicherung und einer Unverhältnismäßigkeit bei einer …

    Allerdings ergibt sich eine unbillige Härte nicht aus der bloßen Anwendung des Bruttoprinzips, etwa aus dem Umstand, dass Aufwendungen für ein rechtswidriges Geschäft bei der Berechnung des Einziehungsbetrages unberücksichtigt geblieben sind, da der Zweck des Bruttoprinzips ansonsten unterlaufen würde (…Graf/Jäger/Wittig/Wiedner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2. Auflage 2017, § 73c StGB Rn 1, 7; BGHSt 52, 227; BGH NJW 2009, 2755; BGH NStZ 2004, 457; BGH wistra 2003, 424).
  • BGH, 10.03.2010 - 2 StR 66/10

    Zurückweisung einer Revision

    Durch die fehlerhafte Anwendung von § 73 c StGB ist der Angeklagte nicht beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 - 2 StR 76/09 m.w.N., NStZ 2009, 627).
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