Rechtsprechung
| LG Bonn, 07.02.2000 - 2 T 41/99 |
Zitiervorschläge
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Papierfundstellen
- ZIP 2000, 367
- NZI 2001, 53
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Köln, 22.03.2000 - 2 W 50/00
Abweichung von einem Vorlagebeschluss in einer Frage des Insolvenzrechts …
Rn. 16 Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in Hinblick auf den vom Schuldner zitierten Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Juni 1999 ( vgl. NZI 1999, 373 ff. ) sowie in Hinblick auf den zwischenzeitlich des Weiteren ergangenen Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2000 - 2 T 41/99 - ( ZIP 2000, 367 ff. ) kommt nicht in Betracht. - OLG Jena, 19.06.2001 - 6 W 178/01
Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz
Die Frage der Anwendbarkeit des § 26 Abs. 1 InsO im Verfahren der Verbraucherinsolvenz bei mittellosen Schuldnern ist - auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte - mehrfach obergerichtlich entschieden worden (OLG Köln, ZIP 2000, 548; BayObLG, NZI 2000, 434 sowie InVo 2001, 51; vgl. im Übrigen LG Bremen, MDR 200, 110; LG Paderborn, RPfl 2000, 124; LG Darmstadt, NZI 2000, 236; LG Kiel, RPfl 2000, 124; LG Memmingen, NZI 1999, 419; LG Frankenthal, MDR 99, 1088; LG Saarbrücken, NZI 99, 325; LG Hamburg, ZIP 99, 809; LG Baden-Baden, NJW-RR 99, 993; LG Düsseldorf, NZI 99, 237; andere Auffassung: LG Bonn, ZIP 2000, 367; AG Duisburg, ZIP 1999, 421). - BVerfG - 1 BvL 3/00 - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2000 (2 T 41/99) -.
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