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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 08.05.2003 - 2 T 75/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,25384
LG Stuttgart, 08.05.2003 - 2 T 75/03 (https://dejure.org/2003,25384)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2003 - 2 T 75/03 (https://dejure.org/2003,25384)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 2 T 75/03 (https://dejure.org/2003,25384)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • beck.de PDF, S. 9
  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfändung und Verwertung des Hälfteanteils einer Bruchteilsgemeinschaft an einem zweigeschossigen Lagerschuppen auf einem Mietgrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 168/85

    Eigentumsverhältnisse an einem Anbau an einen Scheinbestandteil eines Grundstücks

    Auszug aus LG Stuttgart, 08.05.2003 - 2 T 75/03
    Dabei verblieb es auch nach Fortführung des ursprünglichen Mietvertrags durch die Gläubigerin und die Schuldnerin, wobei gegen die Einordnung des Lageschuppens als bewegliche Sache auch nicht spricht, dass es sich um ein massives Gebäude handelt (vgl. RGZ 59, 19,20 und BGH NJW 1987, 774).
  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

    Auszug aus LG Stuttgart, 08.05.2003 - 2 T 75/03
    Rn. 5 Voraussetzung für die Annahme eines Scheinbestandteiles ist, dass der Erbauer des Lagerschuppens als Mieter des streitgegenständlichen Grundstücks gegenüber der Vermieterin berechtigt war ein Bauwerk zu errichten und das errichtete Gebäude nach dem Willen der Parteien nicht automatisch nach Ablauf der Mietzeit in das Eigentum der Vermieterin übergehen sollte (vgl. BGH NJW 1984, 2878).
  • RG, 23.09.1904 - VII 96/04

    Stempelsteuer; Kauf; von einem Pächter errichtete Gebäude

    Auszug aus LG Stuttgart, 08.05.2003 - 2 T 75/03
    Dabei verblieb es auch nach Fortführung des ursprünglichen Mietvertrags durch die Gläubigerin und die Schuldnerin, wobei gegen die Einordnung des Lageschuppens als bewegliche Sache auch nicht spricht, dass es sich um ein massives Gebäude handelt (vgl. RGZ 59, 19,20 und BGH NJW 1987, 774).
  • AG Brandenburg, 06.05.2025 - 31 C 153/24

    Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderter Mieter muss Hundezaun abbauen

    Rn. 51 Der von der Beklagten errichtete Zaun könnte im Übrigen zwar, wenn dessen Pfosten 80 cm in das Erdreich eingelassen wären (LG Hannover, Urteil vom 17.11.1986, Az.: 9 S 214/86) bzw. dieser Zaun mit einbetonierten Metallpfosten im Erdboden eingebracht worden wäre (LG Weiden, Urteil vom 13.05.1997, Az.: 2 S 330/97), als ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB angesehen werden, jedoch ist der hier von der Beklagten errichtete Zaun aus dünnem, hüfthohen Hasendraht, der nur von in das Erdreich hineingesteckten Pflanzstäben gehalten wird, nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 BGB anzusehen (LG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2003, Az.: 2 T 75/03; AG Oldenburg, Beschluss vom 17.09.1987, Az.: 2 M 1629/87); dies hier um so mehr, als dass die Beklagte als Mieterin unstreitig diesen Zaun mit dem Grund und Boden verbunden hatte, so dass regelmäßig eine Vermutung dafür spricht, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in ihrem Interesse für die Dauer des Mietvertragsverhältnisses und damit auch nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB geschehen ist (BGH, Urteil vom 23.09.2016, Az.: V ZR 110/15; OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2017, Az.: 18 U 23/15).
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