Rechtsprechung
| LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 114 ZPO, § 615 BGB, § 23 Abs 1 S 1 RVG
Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - uneigentlicher Klageantrag - Annahmeverzug - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114; BGB § 615; GKG § 39 § 45; RVG § 23
Mutwillige Geltendmachung von Annahmeverzugslohn neben Kündigungsschutzklage - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Mutwilligkeit der Geltendmachung der vom Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits abhängigen Vergütungsforderungen durch Erhebung einer unbedingter Zahlungsklage
Verfahrensgang
- ArbG Hanau, 12.05.2005 - 2 Ca 39/05
- LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- LAG Hessen, 16.02.2005 - 16 Ta 13/05
Prozesskostenhilfe
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge auf Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzug nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. LAG Berlin vom 10. Mai 2005 - 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; Hess. LAG vom 27. Juli 2004 - 2 Sa 347/04; Hess. LAG vom 19. Juni 2001 - 9 Ta 159/01; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. 16; a.A. für den Annahmeverzugsanspruch Hess. LAG vom 16. Februar 2005 - 16 Ta 13/05, juris).Die umstrittene Frage der Bemessung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage verbunden mit einer Zahlungsklage auf Annahmeverzug kann keinen Einfluss auf die Bewertung der Mutwilligkeit im Sinne von § 114 ZPO entsprechend den oben stehenden Ausführungen haben (a.A. Hess. LAG vom 16. Februar 2005 a.a.O.).
- BAG, 30.09.1998 - 5 AZR 58/98
Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, wenn der Auszubildende wegen Krankheit …
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie das Beschwerdegericht annimmt - bei einem echten und uneigentlichen Hilfsantrag auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren davon auszugehen ist, dass dem Anwalt höhere Gebühren im Hinblick auf § 23 RVG Abs. 1 S. 1 (vormals § 8 Abs. 1 BRAGO) nicht zustehen, wenn über den uneigentlichen Antrag keine Entscheidung ergeht (so LAG Berlin vom 3. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6138/03, NZA-RR 2004, 374; LAG Bremen vom 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01; LAGE § 19 GKG Nr. 18; Hess. LAG vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98, NZA 1999, 434; a.A. GK-ArbGG § 12 Rn 186 m.w.H.). - BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04
Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Mutwilligkeit liegt deshalb vor, wenn mit Rücksicht auf die für die Betreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei von einer Prozessführung absehen, von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreiten würde, von dem sie von vornherein annehmen muss, er sei der für sie kostengünstigere oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (vgl. BGH vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; MüKomm-ZPO, § 114 Rn 58;… Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn 30).
- LAG Berlin, 03.03.2004 - 17 Ta 6138/03
Bewertung eines Hilfsantrags
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie das Beschwerdegericht annimmt - bei einem echten und uneigentlichen Hilfsantrag auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren davon auszugehen ist, dass dem Anwalt höhere Gebühren im Hinblick auf § 23 RVG Abs. 1 S. 1 (vormals § 8 Abs. 1 BRAGO) nicht zustehen, wenn über den uneigentlichen Antrag keine Entscheidung ergeht (so LAG Berlin vom 3. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6138/03, NZA-RR 2004, 374; LAG Bremen vom 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01; LAGE § 19 GKG Nr. 18; Hess. LAG vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98, NZA 1999, 434; a.A. GK-ArbGG § 12 Rn 186 m.w.H.). - LAG Berlin, 10.05.2005 - 17 Ta 849/05
Weiterbeschäftigungsanspruch, mutwillige Geltendmachung
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge auf Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzug nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. LAG Berlin vom 10. Mai 2005 - 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; Hess. LAG vom 27. Juli 2004 - 2 Sa 347/04; Hess. LAG vom 19. Juni 2001 - 9 Ta 159/01; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. 16; a.A. für den Annahmeverzugsanspruch Hess. LAG vom 16. Februar 2005 - 16 Ta 13/05, juris). - LAG Hessen, 23.04.1999 - 6 Ta 28/98
Wertfestsetzung; Separate Bewertung von unbedingt gestelltem …
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie das Beschwerdegericht annimmt - bei einem echten und uneigentlichen Hilfsantrag auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren davon auszugehen ist, dass dem Anwalt höhere Gebühren im Hinblick auf § 23 RVG Abs. 1 S. 1 (vormals § 8 Abs. 1 BRAGO) nicht zustehen, wenn über den uneigentlichen Antrag keine Entscheidung ergeht (so LAG Berlin vom 3. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6138/03, NZA-RR 2004, 374; LAG Bremen vom 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01; LAGE § 19 GKG Nr. 18; Hess. LAG vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98, NZA 1999, 434; a.A. GK-ArbGG § 12 Rn 186 m.w.H.). - LAG Bremen, 30.07.2001 - 1 Ta 51/01
Berücksichtigung eines erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf …
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie das Beschwerdegericht annimmt - bei einem echten und uneigentlichen Hilfsantrag auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren davon auszugehen ist, dass dem Anwalt höhere Gebühren im Hinblick auf § 23 RVG Abs. 1 S. 1 (vormals § 8 Abs. 1 BRAGO) nicht zustehen, wenn über den uneigentlichen Antrag keine Entscheidung ergeht (so LAG Berlin vom 3. März 2004 - 17 Ta (Kost) 6138/03, NZA-RR 2004, 374; LAG Bremen vom 30. Juli 2001 - 1 Ta 51/01; LAGE § 19 GKG Nr. 18; Hess. LAG vom 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98, NZA 1999, 434; a.A. GK-ArbGG § 12 Rn 186 m.w.H.). - LAG Düsseldorf, 17.05.1989 - 14 Ta 52/89
Kündigungsschutzfeststellungsantrag; Antrag auf Weiterbeschäftigung; Mutwilliger …
Auszug aus LAG Hessen, 21.10.2005 - 2 Ta 353/05
Im Hinblick auf die Möglichkeit, einen bedingten (uneigentlichen) Klageantrag stellen zu können, der unter Beachtung von §§ 39, 45 GKG, 23 Abs. 1 RVG Einfluss auf die Gegenstandswertfestsetzung und damit auf die Gebührenfolge nur für den Fall auslöst, dass über ihn eine Entscheidung ergeht, würde eine verständige Partei in einem Kündigungsschutzprozess weitergehende, vom Ergebnis der Kündigungsschutzklage abhängige Anträge auf Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzug nicht als unbedingte Anträge stellen, da sie kostengünstiger das gleiche Prozessziel erreichen kann (vgl. LAG Berlin vom 10. Mai 2005 - 17 Ta 849/05, EzA-SD 2005, Nr. 13, 15; Hess. LAG vom 27. Juli 2004 - 2 Sa 347/04; Hess. LAG vom 19. Juni 2001 - 9 Ta 159/01; LAG Düsseldorf vom 17. Mai 1989 - 14 Ta 52/89, LAGE § 114 ZPO Nr. 16; a.A. für den Annahmeverzugsanspruch Hess. LAG vom 16. Februar 2005 - 16 Ta 13/05, juris).
- LAG Hamm, 22.10.2009 - 14 Ta 85/09
Mutwillige Antragstellung zur Entfernung von Abmahnungen im …
Es ist nicht Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Parteien Prozesse zu ermöglichen, die eine vermögende Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (vgl. LAG Hamm, 12. Juni 2009, 14 Ta 834/08, juris; LAG Berlin, 29. November 2005, 17 Ta 1981/05, NZA-RR 2006, 214; LAG Hessen, 16.Februar 2005, 16 Ta 13/05, juris; 21.Oktober 2005, 2 Ta 353/05, RVG-Report 2006, 79). - LAG Hamm, 10.11.2010 - 4 Ta 172/10
Prozesskostenhilfe für Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte …
Denn es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Parteien Prozesse zu ermöglichen, die eine nicht bedürftige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (LAG Berlin, Beschluss vom 29.11.2005 - 17 Ta 1981/05 = NZA-RR 2006, 214 f.; Hess. LAG, Beschluss vom 21.10.2005 - 2 Ta 353/05 = RVGreport 2006, 79 f.). - LAG Köln, 06.10.2014 - 3 Ta 238/14
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit
Das gilt umso mehr, als ohne weiteres die Möglichkeit beständen hätte, die Zahlungsansprüche im Wege eines zunächst kostenneutralen, unechten Hilfsantrages geltend zu machen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2012 - 26 Ta 535/12; LAG Hessen, Beschluss vom 21.10.2005 - 2 Ta 353/05; siehe zur Kostenneutralität des unechten Hilfsantrags auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2012 - 2 Ta 83/12).
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