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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6880
OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89 (https://dejure.org/1991,6880)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.04.1991 - 2 U 1659/89 (https://dejure.org/1991,6880)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19. April 1991 - 2 U 1659/89 (https://dejure.org/1991,6880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustandekommen einer Prozessbürgschaft; Maßgeblichkeit des Zwecks bei der Auslegung des Rechtsgeschäfts; Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Prozessbürgschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 107
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1975 - VIII ZR 250/73

    Kauf von Straßendeckenfertigern - Übergang vom Urkundenprozess zum ordentlichen …

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89
    Dabei ist die Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung des Prozeßbürgen wesentlich von dem mit der Prozeßbürgschaft verfolgten Zweck abhängig (BGH NJW 1975, 1119, 1120 [BGH 19.03.1975 - VIII ZR 250/73] m.w.N.).

    Da eine rechtskräftige Feststellung des Anspruchs gegen den Schuldner nicht auch gegen den Bürgen wirkt (BGHZ 76, 222, 230 [BGH 12.03.1980 - VIII ZR 115/79] ; BGH NJW 1987, 2076), könnte diese Frage davon abhängig sein, ob aus der von der Beklagten übernommenen Prozeßbürgschaft zu entnehmen ist, die Beklagte habe den Ausgang des Prozesses als für sich verbindlich anerkannt (vgl. BGH NJW 1975, 1119) und ob dies auch für den Fall zu gelten habe, daß die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils dadurch erreicht wird, daß der Konkursverwalter der Anmeldung der titulierten Forderung nicht widerspricht.

  • BGH, 31.05.1978 - VIII ZR 109/77

    Abbgrenzung der Bürgschaftserklärung von einem Garantieversprechen und vom …

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89
    Dabei kommt der Bürgschaftsvertrag entweder bereits durch die Absprache des Schuldners mit dem von ihm gewonnen Bürgen zugunsten des Gläubigers zustande ( § 328 BGB ; vgl. BGH NJW-RR 1989, 315, 317) [BGH 20.10.1988 - IX ZR 47/87] oder dadurch, daß der Schuldner als Vertreter des Bürgen die Bürgschaftserklärung übermittelt (vgl. BGH WM 1978, 1065, 1066), wobei die in der Entgegennahme der Bürgschaftsurkunde liegende Zustimmungserklärung des Gläubigers dem Bürgen gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht zuzugehen braucht, wenn man nicht schon annimmt, die Annahmeerklärung des Gläubigers werde durch die gerichtliche Zulassung der Bürgschaft als Sicherheitsleistung ersetzt (OLG Nürnberg WM 1986, 214, 215 m.w.N.).

    Diese Unklarheit könnte einer hinreichenden Bestimmbarkeit des Umfangs der Bürgschaftsverpflichtung entgegenstehen, insbesondere wegen fehlender Benennung des Gläubigers (vgl. BGH WM 1978, 1065, 1066).

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89
    Da eine rechtskräftige Feststellung des Anspruchs gegen den Schuldner nicht auch gegen den Bürgen wirkt (BGHZ 76, 222, 230 [BGH 12.03.1980 - VIII ZR 115/79] ; BGH NJW 1987, 2076), könnte diese Frage davon abhängig sein, ob aus der von der Beklagten übernommenen Prozeßbürgschaft zu entnehmen ist, die Beklagte habe den Ausgang des Prozesses als für sich verbindlich anerkannt (vgl. BGH NJW 1975, 1119) und ob dies auch für den Fall zu gelten habe, daß die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils dadurch erreicht wird, daß der Konkursverwalter der Anmeldung der titulierten Forderung nicht widerspricht.
  • BGH, 28.09.1977 - VIII ZR 51/77

    Prozeßbürgschaft für Wechselvorbehaltsurteile

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89
    Bei einer Prozeßbürgschaft tritt der Sicherungsfall grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils ein, dessen Vollstreckung zunächst mit Hilfe der Bürgschaft abgewendet worden ist; denn die Befugnis zur Abwendung der vorläufigen Zwangsvollstreckung ist mit der äußeren Rechtskraft dieser Entscheidung weggefallen (BGH NJW 1978, 43 [BGH 28.09.1977 - VIII ZR 51/77] ).
  • BGH, 12.02.1987 - III ZR 178/85

    Haftung des Verkäufers beim finanzierten Abzahlungskauf

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89
    Da eine rechtskräftige Feststellung des Anspruchs gegen den Schuldner nicht auch gegen den Bürgen wirkt (BGHZ 76, 222, 230 [BGH 12.03.1980 - VIII ZR 115/79] ; BGH NJW 1987, 2076), könnte diese Frage davon abhängig sein, ob aus der von der Beklagten übernommenen Prozeßbürgschaft zu entnehmen ist, die Beklagte habe den Ausgang des Prozesses als für sich verbindlich anerkannt (vgl. BGH NJW 1975, 1119) und ob dies auch für den Fall zu gelten habe, daß die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils dadurch erreicht wird, daß der Konkursverwalter der Anmeldung der titulierten Forderung nicht widerspricht.
  • BGH, 20.10.1988 - IX ZR 47/87

    Auslegung einer Prozeßbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89
    Dabei kommt der Bürgschaftsvertrag entweder bereits durch die Absprache des Schuldners mit dem von ihm gewonnen Bürgen zugunsten des Gläubigers zustande ( § 328 BGB ; vgl. BGH NJW-RR 1989, 315, 317) [BGH 20.10.1988 - IX ZR 47/87] oder dadurch, daß der Schuldner als Vertreter des Bürgen die Bürgschaftserklärung übermittelt (vgl. BGH WM 1978, 1065, 1066), wobei die in der Entgegennahme der Bürgschaftsurkunde liegende Zustimmungserklärung des Gläubigers dem Bürgen gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht zuzugehen braucht, wenn man nicht schon annimmt, die Annahmeerklärung des Gläubigers werde durch die gerichtliche Zulassung der Bürgschaft als Sicherheitsleistung ersetzt (OLG Nürnberg WM 1986, 214, 215 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 21.08.1985 - 9 U 1416/85

    Sicherheitsleistung in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Koblenz, 19.04.1991 - 2 U 1659/89
    Dabei kommt der Bürgschaftsvertrag entweder bereits durch die Absprache des Schuldners mit dem von ihm gewonnen Bürgen zugunsten des Gläubigers zustande ( § 328 BGB ; vgl. BGH NJW-RR 1989, 315, 317) [BGH 20.10.1988 - IX ZR 47/87] oder dadurch, daß der Schuldner als Vertreter des Bürgen die Bürgschaftserklärung übermittelt (vgl. BGH WM 1978, 1065, 1066), wobei die in der Entgegennahme der Bürgschaftsurkunde liegende Zustimmungserklärung des Gläubigers dem Bürgen gemäß § 151 Satz 1 BGB nicht zuzugehen braucht, wenn man nicht schon annimmt, die Annahmeerklärung des Gläubigers werde durch die gerichtliche Zulassung der Bürgschaft als Sicherheitsleistung ersetzt (OLG Nürnberg WM 1986, 214, 215 m.w.N.).
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