Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- unalex.eu
Art. 6 Rom II-VO, 4, 5 EVÜ
Auffangregelung - Allgemeines (Normzweck, Herkunft) - Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten - Den Wettbewerb beschränkendes Verhalten (Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hinweis auf ein Widerrufsrecht; Zustandekommen eines Vertrages während einer Freizeitveranstaltung; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages ; Formgerechte und inhaltlich richtige Nachholung der Belehrung über ein Widerrufsrecht; Anwendbarkeit deutschen Rechts auf den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 07.07.1989 - 2 KfH O 70/89
- OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 1081
- NJW-RR 1992, 1088 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- OLG Frankfurt, 01.06.1989 - 6 U 76/88
Kaufvertrag mit deutschen Urlaubern bei einer spanischen Verkaufsveranstaltung - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89
Dafür, daß der Vertrag mit der Beklagten zustandekommt, spricht auch der Hinweis, daß die Lieferung durch die Beklagte erfolgt und daß Zahlungen ausschließlich an sie zu leisten sind (vgl. dazu auch OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1018=WRP 1990, 180). - BGH, 07.12.1989 - I ZR 237/87
Irreführung durch fehlende Belehrung über Widerrufsrecht
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89
Das steht mit Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und mit den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang und verstößt folglich gegen § 1 UWG (…Urteil des Senats NJW-RR 1988, 588 f, NJW 1988, 1986 sowie Werner/Machunsky, HWiG, Rn. 32 vor § 1 mit weiteren Nachweisen in Fn. 177; vgl. auch BGH ZIP 1990, 329 - Abruf-Coupon). - BGH, 07.05.1986 - I ZR 95/84
Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89
Im vorliegenden Fall sind das Ausliefern der Ware und die Anforderung des Kaufpreises bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, weil das Vertriebssystem der Beklagten - jedenfalls was die auf Freizeitveranstaltungen im Ausland geworbenen Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland betrifft - darauf ausgerichtet ist, die Rechtsunkenntnis der Abnehmer ihrer Erzeugnisse dadurch auszunutzen, daß die Abnehmer über das ihnen zustehende Widerrufsrechts nicht belehrt werden (vgl. dazu BGH GRUR 1986, 816, 819 - Widerrufsbelehrung beim Teilzahlungskauf). - OLG Stuttgart, 04.03.1988 - 2 U 304/87
Verpflichtung Gewerbetreibender zur Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 2 …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89
Das steht mit Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und mit den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang und verstößt folglich gegen § 1 UWG (Urteil des Senats NJW-RR 1988, 588 f, NJW 1988, 1986 sowie Werner/Machunsky, HWiG, Rn. 32 vor § 1 mit weiteren Nachweisen in Fn. 177; vgl. auch BGH ZIP 1990, 329 - Abruf-Coupon). - BayObLG, 19.01.1988 - BReg. 2 Z 20/87
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.1990 - 2 U 191/89
Das steht mit Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und mit den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang und verstößt folglich gegen § 1 UWG (Urteil des Senats NJW-RR 1988, 588 f, NJW 1988, 1986 sowie Werner/Machunsky, HWiG, Rn. 32 vor § 1 mit weiteren Nachweisen in Fn. 177; vgl. auch BGH ZIP 1990, 329 - Abruf-Coupon).
- BGH, 19.03.1997 - VIII ZR 316/96
Zum Widerruf des Erwerbs eines Teilzeitwohnrechts (Appartement auf Gran Canaria)
aaa) Soweit bislang in Rechtsprechung und Schrifttum eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB bejaht worden ist (z.B. OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1081, 1083;… Erman/Hohloch, aaO, Art. 29 EGBGB Rdnrn. 10, 15;… Erman/Klingsporn, aaO, Vorbem. zum HTürGG Rdnrn. 32 ff; derselbe, WM 1994, 1093, 1095 f; Mäsch, Rechtswahlfreiheit und Verbraucherschutz, S. 166 ff;… MünchKomm/Martiny, aaO Art. 29 EGBGB Rdnr. 7; dagegen z.B. OLG Hamm NJW-RR 1989, 496; Mankowski RIW 1993, 453, 459;… Palandt/Heldrich, aaO Art. 27 EGBGB Rdnr. 3;… Soergel/von Hoffmann, aaO, Art. 29 EGBGB Rdnr. 34, jew. m.w.Nachw.), betraf sie lediglich einzelne Voraussetzungen der Vorschrift, namentlich den nach den Nrn. 1-3 erforderlichen Inlandsbezug. - BGH, 19.09.1990 - VIII ZR 239/89
Darlegungs- und Beweislast bei einer Unterlassungsklage; Abgrenzung ausländischer …
Der inländische Anwendungsbereich des zu beurteilenden Formularvertrages reicht nämlich entsprechend den unterschiedlichen Wohnorten der Kunden über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus (vgl. z.B. die ein inhaltsgleiches Formular betreffende Entscheidung OLG Stuttgart VuR 1990, 221, 222, 224 f = NJW-RR 1990, 1081), so daß ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75 = WM 1977, 112 unter 1 a; BGHZ 105, 24, 27 [BGH 23.06.1988 - VII ZR 117/87] m.Nachw.). - BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90
Unbestimmter Unterlassungsantrag II
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1083 [OLG Stuttgart 18.05.1990 - 2 U 191/89]) und dabei unter Berücksichtigung des geänderten Antrags der Klägerin den Unterlassungsausspruch wie folgt neu gefaßt:. - LG Hamburg, 18.02.1999 - 302 S 146/98 Weder direkt noch im Wege der Analogie (vgl. allg. OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 1081, 1083;… MüKo-Martiny, 2. Aufl., zu Art. 29 EGBGB, Rn. 18a) kann eine Pauschalgruppenreise aus dem Inland ins Ausland deshalb zu einer Reiseveranstaltung gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB rechtlich umfunktioniert werden, weil Art. 29 EGBGB rechtseinheitlich innerhalb der EG auszulegen (…vgl. allg. Palandt/Heldrich, aaO, vor Art. 27 EGBGB, Rn. 1, und zu Art. 29 EGBGB, Rn. 1 mwN) und weil eine ergänzende Auslegung damit grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. BGHZ 123, 380, 391; BGH NJW 1997, 1699;… Palandt/Heldrich, zu Art. 29 EGBGB, Rn. 5 mwN).
- LG Konstanz, 17.06.1992 - 6 S 47/92
Widerruf von Willenserklärungen im Rahmen einer Freizeitveranstaltung auf Gran …
Die charakteristische Leistung erbringt allerdings allenfalls formal die Klägerin (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 1081, 1082); die Auslieferung sollte über eine Herstellerfirma erfolgen.
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Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1991, 49 (Ls.)
- NZV 1990, 435
- VersR 1990, 1388
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.1989 - IVa ZR 130/88
Beweis des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer
Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
Deshalb muß ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer, insbesondere das Vortäuschen eines Diebstahls, in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und nachzuweisen (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ, VVGE § 61 VVG Nr. 11 = VersR 1989, 841).Daraus folgt jedoch zugleich (BGH, VVGE § 61 VVG Nr. 11 = VersR 1989, 841), daß diese Beweiserleichterungsregeln für den Versicherer auf die Fälle beschränkt sind, in denen dem Versicherungsnehmer beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls Beweiserleichterungen zugute kommen.
- BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …
Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
Sie verkennt, daß die Beweiserleichterungsregeln, die die Rechtsprechung im Fall des Diebstahls eines Pkws zugunsten des Versicherers angewendet (vgl. insbesondere BGH; VVGE § 12 AKB Nr. 5 = VersR 1984/29, 30), das Korrelat dafür sind, daß in der Kraftfahrtversicherung dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß erhebliche Beweiserleichterungen für den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zugutekommen. - BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 33/83
Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers
Auszug aus OLG Oldenburg, 20.12.1989 - 2 U 191/89
Das unredliche Verhalten des Ehemanns der Klägerin führt also weder zu einer Umkehr der Beweislast (BGH, VVGE § 13 AKB Nrf. 2 = VersR 1985, 78, 79) noch zu Beweiserleichterungen etwa des Inhalts, daß die Beklagte nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die vorsätzliche Herbeiführung desVersicherungsfalls darlegen und beweisen müßte.
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