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Rechtsprechung
   FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,68652
FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21 (https://dejure.org/2021,68652)
FG Thüringen, Entscheidung vom 02.11.2021 - 2 V 361/21 (https://dejure.org/2021,68652)
FG Thüringen, Entscheidung vom 02. November 2021 - 2 V 361/21 (https://dejure.org/2021,68652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung einer Betriebsstätte als ein Betrieb der Fleischverarbeitung hinsichtlich Fremdbeschäftigungsverbots

  • rechtsportal.de

    Einordnung einer Betriebsstätte als ein Betrieb der Fleischverarbeitung hinsichtlich Fremdbeschäftigungsverbots

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (35)

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der …

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Eine Feststellungsanordnung komme in Betracht, wenn wie hier ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte suche, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleite, weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötige, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung fänden und wie weit diese dann jeweils reichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, juris Rn. 19, Finanzgericht -FG- Hamburg-Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21 juris Rn. 42 ).

    Trotz der Vorwegnahme der Hauptsache sei die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwingend geboten; ein Obsiegen in der Hauptsache sei nach dem Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2011 4 V 33/21 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

    Demgegenüber stellten auch nach dem Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021 ( 4 V 33/21) die Bereiche "Verpackung im schwarzen Bereich und Versand", "Technik", "Qualitätssicherung" und "Verwaltung" keine Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG dar, da diese keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung des Nahrungsmittels aufwiesen.

    Insofern will sie die vorbeugende Feststellung des Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO erreichen, nämlich, ob sie dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 GSA Fleisch unterfällt und damit u.a. das Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitern zu beachten hat (ebenso Beschluss des FG Hamburg 20.05.2021 4 V 33/21).

    Für die zur Anwendung der Überwiegensregelung vorzunehmende Beurteilung kommt es nach Ansicht des erkennenden Senats bei der Frage der Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten und Produktionsschritte weder auf die Arbeit am rohen Fleisch an (so auch Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021 4 V 33/21, juris Rn. 67) noch ist maßgeblich, ob diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung des Nahrungsmittels stehen (a.A. Beschluss des FG Hamburg vom 20.05.2021 4 V 33/21, juris Rn. 70 ff.).

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten; …

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Übereinstimmend damit ist der finanzgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 30.09.2020 VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781 Rn. 25, 11 , auch unter Hinweis auf BVerwG-Urteil vom 23.06.2016 2 C 18/15, Juris).

    Denn um das Prinzip der Gewaltenteilung und damit dass der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht "anlasslos" zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion grundsätzlich erst nachgelagert ein (Urteil des BVerwG vom 23.06.2016 2 C 18/15 Rn. 19, Juris).

    Zur Eröffnung des fachgerichtlichen Rechtsweges ist es deshalb nach einhelliger Auffassung insbesondere unzumutbar, gegen bußgeldbewehrte Pflichten zu verstoßen, um auf diese Weise eine Prüfung der angegriffenen Normen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ermöglichen (vgl. z.B. Urteile des BVerwG vom 23.06.2016 2 C 18/15, juris und vom 23.01.1992 3 C 50/89, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; vgl auch BVerfG-Beschluss vom 07.04.2003 1 BvR 2129/02, juris, vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.06.2015 1 BvR 555/15).

    Auch hat die Ast. ein schutzwürdiges Interesse daran, den Finanzrechtsweg als sachnähere und fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen, wenn ihr wegen der Klärung verwaltungsrechtlichem Handelns der Zollbehörden ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht (so auch BVerwG-Urteil vom 23.06.2016 2 C 18/15, juris Rn. 20 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.01.2021 - 1 BvR 2888/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft - …

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Zwar ist die Ast. hinsichtlich der streitgegenständlichen Betriebsstätte ihrer beruflichen Tätigkeit durchaus eingeschränkt (vgl. ebenso BVerfG-Beschluss vom 25.01.2021 1 BvR 2888/20, Rn. 13, juris; so auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz -Arbeitsschutzkontrollgesetz- vom 07.08.2020 Drs.

    Zudem besteht auch für die Ast. die Möglichkeit arbeitsrechtliche Flexibilisierungsinstrumente einzusetzen wie z.B. Arbeitszeitkonten, befristete Anstellungen, Arbeit auf Abruf etc. (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.01.2021 1 BvR 2888/20, Rn. 14, juris).

  • BFH, 27.01.2016 - VII B 119/15

    Keine Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bei …

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Denn grundsätzlich widerspricht ein solches Rechtsschutzziel der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Beschluss vom 27.01.2016 VII B 119/15, BFH/NV 2016, 2027 ).

    Ausnahmen sind im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) nur dann denkbar, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, welche sich durch die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr beseitigen ließen (BVerfG-Beschluss vom 19.10.1977 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 ; BFH-Beschluss vom 27.01.2016 VII B 119/15, BFH/NV 2016, 2027 ).

  • BFH, 17.07.2019 - V B 28/19

    Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Voraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund schlüssig darlegt und die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft macht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.07.2019 V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141 und vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38 , BStBl II 2009, 839 ).

    Im summarischen Verfahren hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen und die Interessen des Antragstellers mit den Belangen der Öffentlichkeit abzuwägen (BFH-Beschluss vom 17.07.2019 V B 28/19, BFH/NV 2019, 1141 ).

  • BFH, 19.05.1971 - IV R 156/67

    Landwirtschaftlicher Betrieb und gewerblicher Verarbeitungsbetrieb als …

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Dies folgert das Schrifttum insbesondere dann, wenn z.B. in der Hauptsache der Finanzrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. FG Saarland Urteil vom 08.01.1971 193/70, EFG 1971, 214 f., eine einstweilige Anordnung zur Unterbindung des Erlasses einer Einspruchsentscheidung begehrt (FG Berlin Urteil vom 09.10.1967 IV R 156/67, EFG 1968, 137 ), für Fälle der Verfristung vor allem dann, wenn ein Ersuchen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO ) entweder nicht gestellt oder aber ersichtlich aussichtslos ist (vgl. Gosch, a.a.O., § 114 Rn. 103), wenn ein erforderliches Vorverfahren nicht durchgeführt wurde (FG Bremen Urteil vom 3.5.1977 II 20/77, Die steuerliche Betriebsprüfung -StBp- 1978, 115 Rn. 8), wenn das Hauptverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist oder während des Antragsverfahrens rechtskräftig abgeschlossen wird oder sich auf andere Weise erledigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10.08.1987 X B 29/87, BFH/NV 1988, 103 Rn. 18 ff. und vom 08.01.1990 I B 92/89, BFH/NV 1990, 660 ).

    Soweit die finanzgerichtliche Rechtsprechung vereinzelt die Zulässigkeit der Klage im Hauptverfahren im Allgemeinen fordert (FG Berlin Urteil vom 09.10.1967 IV R 156/67, EFG 1968, 137 ; Hessisches Finanzgerichtes Beschluss vom 29.01.1968 B I 150/67, EFG 1968, 215 f.), folgt der Senat dem im Hinblick auf die den Fachgerichten obliegende Verpflichtung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht.

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Der Senat folgt damit im Streitfall dem Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG-Entscheidung vom 19.10.1977 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 ; BFH-Beschluss vom 26.01.1983 I B 48/80, BStBl II 1983, 233 ), zumal nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des einstweiligen Rechtschutzes die Fachgerichte die Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten haben.

    Ausnahmen sind im Hinblick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) nur dann denkbar, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, welche sich durch die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr beseitigen ließen (BVerfG-Beschluss vom 19.10.1977 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166 ;… BFH-Beschluss vom 27.01.2016 VII B 119/15, BFH/NV 2016, 2027 ).

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Insbesondere sei damit auch die vorläufige Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten statthaft (…vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 , Rn. 86; vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14…, vom 29.12.2020 1 BvQ 165/20 Rn. 20 …und vom 05.05.1987, 2 BvR 104/87, juris, Rn. 35;… Oberverwaltungsgericht -OVG- Münster vom 25.08.2017 13 B 762/17 juris Rn. 6 f., 9 f.).

    Zur Eröffnung des fachgerichtlichen Rechtsweges ist es deshalb nach einhelliger Auffassung insbesondere unzumutbar, gegen bußgeldbewehrte Pflichten zu verstoßen, um auf diese Weise eine Prüfung der angegriffenen Normen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ermöglichen (vgl. z.B. Urteile des BVerwG vom 23.06.2016 2 C 18/15, juris und vom 23.01.1992 3 C 50/89, BVerwGE 89, 327 m.w.N.; vgl auch BVerfG-Beschluss vom 07.04.2003 1 BvR 2129/02, juris, vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 25.06.2015 1 BvR 555/15).

  • BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19

    Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax …

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Übereinstimmend damit ist der finanzgerichtliche Rechtsschutz grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 30.09.2020 VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781 Rn. 25, 11 , auch unter Hinweis auf BVerwG-Urteil vom 23.06.2016 2 C 18/15, Juris).

    Ausgehend von diesen Erwägungen ist eine Klage insbesondere dann unzulässig, wenn sie auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des Finanzgerichts hinausliefe, unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde in einem bestimmten Fall tätig werden müsse oder wenn lediglich die hypothetische Möglichkeit einer späteren Rechtsverletzung oder eines späteren Schadens geltend gemacht wird (BFH-Beschluss vom 30.09.2020 VII B 96/19, BFH/NV 2021, 781 Rn. 12 m.w.N:).

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des …

    Auszug aus FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Insbesondere sei damit auch die vorläufige Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten statthaft (…vgl. u.a. BVerfG-Beschlüsse vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 , Rn. 86;… vom 07.04.2003, 1 BvR 2129/02, juris, Rn. 14, vom 29.12.2020 1 BvQ 165/20 Rn. 20 …und vom 05.05.1987, 2 BvR 104/87, juris, Rn. 35;… Oberverwaltungsgericht -OVG- Münster vom 25.08.2017 13 B 762/17 juris Rn. 6 f., 9 f.).

    Eine Feststellungsanordnung komme in Betracht, wenn wie hier ein Betroffener Rechtsschutz zur Sicherung seiner Rechte suche, die er aus der von ihm angegriffenen gesetzlichen Regelung herleite, weil er Klarheit hinsichtlich der Frage benötige, ob die angegriffenen gesetzlichen Regelungen, die bei einem Verstoß bußgeldbewehrt sind, auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überhaupt Anwendung fänden und wie weit diese dann jeweils reichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.12.2020, 1 BvQ 165/20, juris Rn. 19, Finanzgericht -FG- Hamburg-Beschluss vom 20.05.2021, 4 V 33/21 juris Rn. 42 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BAG, 13.05.2015 - 10 AZR 495/14

    Mindestlohn - Entgeltfortzahlung

  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

  • BFH, 18.08.2020 - VII R 34/18

    Übertragung von Prüfungsbefugnissen nach dem MiLoG auf die Zollverwaltung - …

  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 358/07

    Baugewerbe - Montage von Gewächshäusern - Urproduktion

  • BFH, 21.01.1999 - VII B 214/98

    Steuerberaterprüfung: Praktische Tätigkeit nach dem Studium

  • BAG, 13.10.2020 - 10 AZR 103/19

    Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft - Bankettfräsen als …

  • BFH, 11.12.2012 - III B 89/12

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und …

  • BFH, 07.01.1999 - VII B 170/98

    Einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der Hauptsache

  • BFH, 10.08.1987 - X B 29/87

    Sinn und Umfang des Rechtes zur Richterablehung - Abschluss von Außenprüfungen

  • BFH, 08.01.1990 - I B 92/89
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

  • BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rechtschutz im Rahmen …

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses - …

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 555/15

    Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2017 - 13 B 762/17
  • BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs …

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2009 - 7 K 7024/07

    Kontrollen gegen Schwarzarbeit ohne schriftliche Ankündigung

  • BFH, 26.01.1983 - I B 48/80

    Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige …

  • BVerfG, 05.05.1987 - 2 BvR 104/87

    Bundesverfassungsgericht - Bindungswirkung - Effektiver Rechtsschutz - …

  • BAG, 18.08.1993 - 10 AZR 273/91

    Einbau von Garagentoren als bauliche Leistung

  • BFH, 28.01.1988 - IV R 68/86

    Finanzgerichtsverfahren - Einstweilige Anordnung

  • FG Hamburg, 20.12.2021 - 4 V 77/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der …

    Handelt es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb, richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip; vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung kraft des von ihm verfolgten (alleinigen) Geschäftszweckes der im Katalog des AEntG aufgeführten Branche (so im Ergebnis auch FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21).

    Rn. 47 Der Bereich "Qualitätssicherung" dient zwar der und ist rechtlich erforderlich für die Herstellung von Nahrungsmitteln (vgl. FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21, II.4.a)bb)(2)).

  • BFH, 22.09.2022 - VII B 184/21

    Einordnung als Betrieb der Fleischwirtschaft - zu den Voraussetzungen einer …

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 02.11.2021 - 2 V 361/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Rn. 4 Mit Beschluss vom 02.11.2021 - 2 V 361/21 entschied das FG, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig.

  • FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der …

    Handelt es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb, richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip; vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung kraft des von ihm verfolgten (alleinigen) Geschäftszweckes der im Katalog des AEntG aufgeführten Branche (so im Ergebnis auch FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21).

    Rn. 45 Der Bereich "Qualitätssicherung" dient zwar der und ist rechtlich erforderlich für die Herstellung von Nahrungsmitteln (vgl. FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21, II.4.a)bb)(2)).

  • FG Hamburg, 17.04.2024 - 4 K 91/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - GSA Fleisch: Fremdpersonalverbot und …

    Rn. 186 Der Bereich "Qualitätssicherung" dient zwar der und ist rechtlich erforderlich für die Herstellung von Nahrungsmitteln (vgl. FG Thüringen, Beschluss vom 2. November 2021, 2 V 361/21, II. 4. a) bb) (2).
  • FG Münster, 19.01.2022 - 8 V 3108/21

    Feststellungsanspruch eines Unternehmens für Veredelung und Verpackung von …

    Mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache sei aufgrund der inzwischen ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) zu rechnen (FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21, juris; Thüringer FG, Beschlüsse vom 02. und 11.11.2021, 2 V 360/21, 2 V 361/21 und 2 V 391/21 sowie FG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021, 4 V 77/21).
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