Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 13.04.2015 - 2 VA 2/14 |
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 13.04.2015 - 2 VA 2/14
- BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 4/15
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 22.06.2018 - 2 VA 12/14
Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter
Bei der Aufnahme auf die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter handelt es sich nicht um einen Rechtsprechungsakt, sondern um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG (BVerfG, Beschluss vom 03.08.2004 - 1 BvR 135/00 -, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, mwN, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).Richtiger Antragsgegner nach § 23 EGGVG in Verbindung mit § 8 Nr. 3 FamFG in Verbindung mit I. Nr. 2 Buchst. e der Anordnung über die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg im Geschäftsbereich der für die Justiz zuständigen Behörde vom 16. Februar 2012 (AV der Behörde für Justiz und Gleichstellung Nr. 2/2012, Az. 5002/1/1, HmbJVBl 2012, 11 ) ist nicht der jeweilige die Auswahlliste führende Insolvenzrichter als Leiter einer Insolvenzabteilung, sondern das Amtsgericht Hamburg, das nach § 9 Abs. 3 FamFG durch den Präsidenten als Vorstand des Amtsgerichts vertreten wird (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Obwohl der einzelne Insolvenzrichter in richterlicher Unabhängigkeit über die Aufnahme in die Liste entscheidet, ist er dennoch nicht selber als Behörde beteiligtenfähig (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Behörden im Sinne von § 8 Nr. 3 FamFG sind wie in § 61 Nr. 3 VwGO solche Stellen, die durch organisatorische Rechtssätze gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen sind, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Nur das Amtsgericht selbst ist durch organisatorische Rechtssätze gebildet, nicht aber die einzelnen Untergliederungen und Abteilungen (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Nach der genannten AV ist dem Amtsgericht als Dienststelle die Vertretungsbefugnis in diesem konkreten Verfahren zugewiesen, da in den Geschäftsbereich des Amtsgerichts die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört (BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Insolvenzgerichts zuständige Insolvenzrichter kann in einem gerichtlichen Verfahren, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von dem Insolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt, nicht als Beteiligter gem. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG hinzugezogen werden (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017, Az. IX AR (VZ) 1/16; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Dem Insolvenzrichter fehlt die Beteiligtenfähigkeit, da er selber nicht die handelnde Behörde darstellt (s.o.) und darüber hinaus als natürliche Person durch das Verfahren nicht in seinen subjektiven Rechten betroffen ist (Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Inhalt des Rechtsstaatssystems ist, dass durch unabhängige Richter getroffene Entscheidungen der gerichtlichen Kontrolle den Verfahrensordnungen entsprechend unterliegen und obergerichtliche Entscheidungen im konkreten Fall die unteren Instanzen binden (Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Dieser Grundsatz definiert die Grenze der richterlichen Unabhängigkeit, so dass der einzelne erstinstanzliche Richter durch eine mögliche gegenläufige und bindende höherinstanzliche Entscheidung nicht in seiner als subjektivem Recht ausgestalteten richterlichen Unabhängigkeit betroffen sein kann (Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Dadurch, dass der Antragsteller in seiner Antragsschrift als Antragsgegner nicht das Amtsgericht Hamburg, sondern den einzelnen Insolvenzrichter genannt hat, ist der Antrag nicht gem. § 26 Abs. 1 EGGVG verfristet (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Bei der unrichtigen Bezeichnung des Antragsgegners handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
Dem Antrag war deutlich zu entnehmen, dass der Antragssteller eine Rechtsverletzung durch die Maßnahme einer Justizbehörde geltend macht und wer die Verletzungshandlung vorgenommen haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15 -, zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VA 2/14).
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