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| OVG Thüringen, 06.07.1999 - 2 VO 1261/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 26.10.1998 - 1 V 1403/98
- OVG Thüringen, 06.07.1999 - 2 VO 1261/98
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OVG Thüringen, 10.07.1998 - 1 VO 1275/97
Auszug aus OVG Thüringen, 06.07.1999 - 2 VO 1261/98
Das Interesse an diesem Verfahren darf deshalb nicht mit der Bedeutung gleichgesetzt werden, die das Hauptsacheverfahren für den Vollstreckungsgläubiger hat (ThürOVG, Beschluß v. 10.7.1998 - 1 VO 1275/97 - Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., Anh I B Rdnr. 8 zu § 13 GKG;… a.A. Pietzner, a.a.O. Rn. 61).
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2006 - L 7 B 124/03
Sozialgerichtliches Verfahren - gerichtliche Zwangsvollstreckung - …
Rn. 6 Das Erzwingungsinteresse und dem folgend die Wertfestsetzung bemessen sich demzufolge an den vom Gesetzgeber im Vollstreckungsrecht (hier in § 201 SGG) zur Verfügung gestellten Erzwingungsmöglichkeiten (wie hier zu § 172 VwGO: OVG Münster NVwZ 1993, 383; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.1997 - 5 S 173/97, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschl. v. 6.7.1999, - 2 VO 1261/98 -). - SG Berlin, 04.03.2009 - S 164 SF 194/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Festsetzung der Vergütung - Kosten des …
Rn. 8 Das Erzwingungsinteresse und dem folgend die Wertfestsetzung bemessen sich demzufolge an den vom Gesetzgeber im Vollstreckungsrecht (hier in § 201 SGG) zur Verfügung gestellten Erzwingungsmöglichkeiten (wie hier zu § 172 VwGO: OVG Münster NVwZ 1993, 383; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2.1997 - 5 S 173/97, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschl. v. 6.7.1999, - 2 VO 1261/98 -). - OVG Niedersachsen, 31.10.2005 - 5 OB 192/05
Androhung; Bescheidung; Bescheidungsklage; Bescheidungsurteil; Beurteilung; …
Der ebenfalls vertretenen Auffassung, nach der die Höhe des Zwangsgeldes und bei Androhung des Zwangsgeldes die Hälfte dieses Betrages für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist (vgl.: Thür. OVG, Beschl. v. 10.07.1998 - 2 VO 1261/98 -, Thür. VGRspr. 2000, 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.02.1997 - 5 S 173/97 -, Juris),schließt sich der Senat nicht an, weil für den Kläger und Vollstreckungsgläubiger das Interesse an der Durchsetzung der titulierten Forderung im Vordergrund steht, nicht aber die Art und Weise der Erreichung dieses Zieles durch Einsatz der in dem Vollstreckungsrecht vorgesehenen Zwangsmittel.
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