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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.09.1985 - 2 W 117/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,20417
OLG Köln, 30.09.1985 - 2 W 117/85 (https://dejure.org/1985,20417)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.1985 - 2 W 117/85 (https://dejure.org/1985,20417)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. September 1985 - 2 W 117/85 (https://dejure.org/1985,20417)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Hessen, 27.01.2017 - 14 Sa 95/16

    Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen …

    b) Dem Erfüllungseinwand steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Auskunft ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. OLG Köln, 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - Juris). Wird der erstinstanzliche Klageantrag in der Berufungsinstanz trotz Auskunftserteilung in dieser Situation nicht für erledigt erklärt, sondern aufrechterhalten, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (…OLG Köln, 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - a. a. O.; a. A. OLG Karlsruhe, 9. Dezember 2014 - 8 U 187/13 - Juris; BGH, 8. Mai 1985 - IV A ZR 138/83 - NJW 1985, 2405 [BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83] ). Für die Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2 BGB ist nicht von Bedeutung, ob der Schuldner einen Anspruch des Gläubigers auf Auskunftserteilung in Abrede stellt und deswegen die Auskunft nicht mit Erfüllungswillen erteilt hat (ebenso OLG Karlsruhe, 29. Juni 2016 - 15 U 20/16 - Juris; OLG Köln, 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - Juris). Die Erfüllung tritt als objektive Tatbestandsfolge der Leistung ein, ein subjektives Merkmal gehört nicht zu ihrem Tatbestand (Hanseatisches OLG Hamburg, 26. Mai 2005 - 3 U 91/04 - Juris). Insofern gilt nichts anderes, als wenn der zur Auskunft verurteilte Schuldner im Erzwingungsverfahren nach § 888 ZPO die Auskunft erteilt, auch dann ist der titulierte Anspruch erfüllt (OLG Köln, 30. September 1985 - 2 W 117/85 - EwiR 1985, 917). Diese Rechtsauffassung deckt sich damit, dass das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25. Januar 2005 (9 AZR 44/04 - BAGE 113, 247) das Rechtschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage verneint hat, die darauf gerichtet war, festzustellen, dass die dortige Klägerin keine Auskunftspflicht betreffend eine bereits erteilte Auskunft traf, weil eine einmal erteilte Auskunft nicht zurückgenommen werden könne.
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