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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 24.02.2005 - 2 W 208/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,44669
OLG Nürnberg, 24.02.2005 - 2 W 208/05 (https://dejure.org/2005,44669)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 W 208/05 (https://dejure.org/2005,44669)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 (https://dejure.org/2005,44669)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 - 1 O 1787/04 (3) - abgeändert.
  • OLG Nürnberg, 01.06.2005 - 1 W 692/05

    Kostenerstattung - Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche?

    Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1, 2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).

    b) Strittig ist, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (…erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27;… Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 2 78 Rdnr. 19;… Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60;… Göttlich/Mümmler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2 005, Az.: 2 W 208/05;… Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 3 0; dahin tendierend: BGH NJW 2 004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083 zum alten Recht nach BRAGO).

  • OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei gütlicher Einigung nach Gerichtsbeschluss …

    Strittig ist allerdings, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (…erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27;… Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 278 Rdnr. 19;… Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60;… Göttlich/Mummler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: 2 W 208/05;… Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 30; dahin tendierend: BGH NJW 2004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083, die Entscheidung erging jedoch primär zum alten Recht nach BRAGO).
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