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Weitere Entscheidung unten: KG, 31.07.2018

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,40334
OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18 (https://dejure.org/2018,40334)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2018 - 2 W 21/18 (https://dejure.org/2018,40334)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2018 - 2 W 21/18 (https://dejure.org/2018,40334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 48 Abs 1 S 1 PStG, Art 2 Abs 1 CIECNamÜbk
    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen Geburtsnamens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09

    Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18
    Rn. 16 Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (OLG Düsseldorf vom 21.12.12, Az. 3 Wx 205/11, nach juris Rz.25; vom 18.5.12, Az. 3 Wx 73/12, nach juris Rz.10; OLG Köln vom 15.2.12, Az. 16 Wx 17/11, nach juris Rz.7; OLG München, FamRZ 2010, 75).

    Es kann dem griechischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift im Reisepass wiederzugeben; eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als "andere Urkunde" im Sinne des NamÜbK nicht (BGH, FamRZ 1994, 225 ff.; OLG München, FamRZ 2010, 75 f. ).

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18
    Es kann dem griechischen Staat nicht verwehrt sein, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift im Reisepass wiederzugeben; eine Abweichung von den Transliterationsregeln berührt die Maßgeblichkeit der Passeintragung als "andere Urkunde" im Sinne des NamÜbK nicht (BGH, FamRZ 1994, 225 ff.; OLG München, FamRZ 2010, 75 f. ).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2012 - 3 Wx 205/11

    Gerichtliche Berichtigung von Personenstandseinträgen

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18
    Rn. 16 Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (OLG Düsseldorf vom 21.12.12, Az. 3 Wx 205/11, nach juris Rz.25; vom 18.5.12, Az. 3 Wx 73/12, nach juris Rz.10; OLG Köln vom 15.2.12, Az. 16 Wx 17/11, nach juris Rz.7; OLG München, FamRZ 2010, 75).
  • OLG Köln, 15.02.2012 - 16 Wx 17/11

    Berichtigung eines Geburtseintrags hinsichtlich der Schreibweise des …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18
    Rn. 16 Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (OLG Düsseldorf vom 21.12.12, Az. 3 Wx 205/11, nach juris Rz.25; vom 18.5.12, Az. 3 Wx 73/12, nach juris Rz.10; OLG Köln vom 15.2.12, Az. 16 Wx 17/11, nach juris Rz.7; OLG München, FamRZ 2010, 75).
  • OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18
    Rn. 17 In Fortführung und Erweiterung seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 28.4.2014, StAZ 2015, 81) teilt das Beschwerdegericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass auch bei Vorlage voneinander abweichender ausländischer Urkunden die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit begründet, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen.
  • AG Hamburg, 12.12.2017 - 60 III 100/16

    Personenstandssache: Berichtigung der Schreibweise eines griechischen …

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2018 - 2 W 21/18
    Die Beschwerde vom 10. Januar 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2017 (Aktenzeichen 60 III 100/16) wird zurückgewiesen.
  • OLG München, 25.06.2026 - 31 Wx 173/24

    Personenstandsberichtigung, Namensschreibweise, Transliteration, Ausländische …

    Rn. 20 Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 W 21/18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; OLG München…, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff.).

    Rn. 21 Bei Vorlage hiervon abweichender ausländischer Urkunden (hier zuletzt einen Reisepass vom 24.09.2024 Nr. … und ein Identitätskarte vom 23.09.2024 Nr. … in Kopie) begründet dabei die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen (vgl. ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Beschluss vom 28. April 2014 - 2 W 11/11 -, juris, Rn. 14 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. April 2018 - 2 W 21/18 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; OLG München…, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 31 Wx 043/09 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • OLG Hamburg, 09.05.2018 - 2 W 29/18

    Anspruch auf Berichtigung im Personenstandsregister bei Transliteration eines …

    Rn. 6 1.) In der Entscheidung vom 18.4.2018 (Az. 2 W 21/18) hat der Senat bereits ausgeführt, dass bei Vorlage voneinander abweichender ausländischer Urkunden die Annahme der Unrichtigkeit bezüglich der Schreibweise eines ausländischen Namen in lateinischer Schrift durch die jeweils letzte Urkunde begründet wird, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen.

    Darüber hinaus stellt der Senat klar, dass die Maßgeblichkeit der letzten Urkunde nicht auf Fälle gleichartiger Urkunden (im Falle Az. 2 W 21/18 mehrere Nationalpässe) beschränkt ist, sondern entsprechend für vergleichbare Personenstandsurkunden gilt, hier also für das Verhältnis zwischen Geburtsurkunde und Pass, die gemäß Art. 2 NamÜbk grundsätzlich beide zum Nachweis der richtigen Schreibweise dienen können.

    Rn. 13 Vielmehr bleibt der Senat bei seiner in der Sache 2 W 21/18 vertretenen Auffassung, wonach dem Herkunftsstaat ein Freiraum bei der Anwendung der Transliterationsregeln zusteht.

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Rechtsprechung
   KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18 SpruchG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25919
KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18 SpruchG (https://dejure.org/2018,25919)
KG, Entscheidung vom 31.07.2018 - 2 W 21/18 SpruchG (https://dejure.org/2018,25919)
KG, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 2 W 21/18 SpruchG (https://dejure.org/2018,25919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 1 SpruchG, § 81 Abs 2 Nr 2 FamFG, § 74 GNotKG, § 23 Nr 14 GNotKG
    Kostenentscheidung im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Spruchverfahren: Kostentragung bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung oder fehlender Erfolgsaussicht bei diesbezüglichem Erkennenmüssen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 23 Nr. 14
    Kosten eines Spruchverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostentragung im Spruchverfahren durch Antragsteller bei rechtsmissbräuchlichem Antrag oder erkennbarer fehlender Erfolgsaussicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Kostentragung bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung oder fehlender Erfolgsaussicht bei diesbezüglichem Erkennenmüssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 968
  • FGPrax 2018, 285
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • KG, 28.07.2016 - 2 W 8/16

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde; Wertbemessung für …

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Ferner ist die Mindestbeschwer von 600 Euro nach § 61 Abs. 1 FamFG, die nach überwiegender Auffassung auch für Beschwerden in aktienrechtlichen Spruchverfahren gilt (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678;… Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 12 SpruchG Rn. 2 m. w. N.), überschritten, da sich die Kostenbelastung für die Antragsgegnerin nach dem vom Landgericht festgesetzten Verfahrenswert von 200.000,00 Euro und zwei Gebühren nach Nr. 13500 KV-GNotKG auf 3.492,00 Euro beläuft.

    Einem solchen Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, NZG 2012, 191 Rn. 23; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn,.

    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 W 65/06, NZG 2008, 876; OLG Düsseldorf.

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des …

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Einem solchen Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, NZG 2012, 191 Rn. 23; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678;… Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn,.

    Rn. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 SpruchG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, NZG 2012, 191 Rn. 21).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 20 W 4/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswert bei Zurückweisung des Antrags …

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Beschluss vom 10. August 2004 - I - 19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625) und Schrifttum (…Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl. 2017, § 15 SpruchG Rn. 6 f;… Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn. 52;… Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl. 2016, § 15 SpruchG Rn. 9;… Hüffer/Koch, a. a. O.;… § 15 SpruchG Rn. 3;… Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3 Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 7), die in gleicher Weise bereits zu der entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. vertreten wurde, gilt der Mindestgeschäftswert nach der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten wirtschaftlichen Interesse auch dann, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

    Die Festsetzung eines unterschiedlichen Geschäftswerts je nach Art der Erledigung des Verfahrens erscheint demgegenüber völlig systemwidrig (vgl. i. d. S. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - 19 W 6/04

    Zur Festsetzung des Mindestgeschäftswertes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Beschluss vom 10. August 2004 - I - 19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625) und Schrifttum (…Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl. 2017, § 15 SpruchG Rn. 6 f;… Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn. 52;… Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl. 2016, § 15 SpruchG Rn. 9;… Hüffer/Koch, a. a. O.;… § 15 SpruchG Rn. 3;… Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3 Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 7), die in gleicher Weise bereits zu der entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. vertreten wurde, gilt der Mindestgeschäftswert nach der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten wirtschaftlichen Interesse auch dann, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.

    Dies hat etwa zur Folge, dass bei einer Abtrennung des Verfahrens eines von mehreren Aktionären, die ihren Antrag gemeinsam gestellt haben, die Gerichtsgebühren ein zweites Mal in voller Höhe anfallen und von der kostenpflichtigen Partei zu tragen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2004 - I-19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171).

  • OLG Schleswig, 27.08.2008 - 2 W 65/06

    Festsetzung des Mindestgeschäftswerts nach § 15 I 2 SpruchG bei unzulässigem …

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 W 65/06, NZG 2008, 876; OLG Düsseldorf.
  • KG, 26.07.2012 - 2 W 44/12

    Spruchverfahren: Anforderungen an eine konkrete Bewertungsrüge

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Zwar dürfte die Antragsbegründung gleichwohl den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Bewertungsrüge nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG noch nicht entsprechen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012, 2 W 44/12 SpruchG, NZG 2012, 1427;… Hüffer/Koch, a. a. O:, § 4 SpruchG Rn. 8), weshalb das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen hat.
  • LG München I, 29.03.2010 - 38 O 22024/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Antrag gegen die …

    Auszug aus KG, 31.07.2018 - 2 W 21/18
    Rn. 13 Mit dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss des LG München (LG München, Beschluss vom 29. März 2010 - 38 O 22024/09, ZIP 2010, 1995) liegt - soweit ersichtlich - lediglich eine abweichende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts vor, die überdies noch zu § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. ergangen ist.
  • LG Hannover, 01.11.2018 - 23 AktE 73/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Honeywell Riedel-de Haën AG: …

    Da es zu keiner Erhöhung der Barabfindung kommt, ist der Mindestgeschäftswert von 200.000 EUR einschlägig (KG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 W 21/18 Spruch, juris Rn. 12).
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