Rechtsprechung
| OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung einer auf die Gebühren des Prozessbevollmächtigten angefallenen Mehrwertsteuer; Abzug der Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges; Abzug der Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges; Gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 03.12.1990 - 14 O 678/88
- OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BFH, 03.02.1970 - VII B 129/69
Kostenpflichtiger - Rechtsanwalt - Erstattungsberechtigter - …
Auszug aus OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91
Diese Auffassung hat sich zunächst nicht durchsetzen können, weil die Kostenfestsetzungspraxis demgegenüber der bislang herrschenden Meinung gefolgt ist, wonach auch die zum Vorsteuerabzug berechtigte Partei für berechtigt gehalten wurde, vom kostenerstattungspflichtigen Gegner die Erstattung auch der ihrem Anwalt geschuldeten Umsatzsteuer zu verlangen (vgl. insbesondere BFH NJW 1970, 1343; OLG Bremen, 4. Zivilsenat, Beschluß vom 20.04.1971 in MDR 1971, 673;… weitere Nachweise bei Baumbach/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 91 Anm. 21 Stichwort "Umsatzsteuer").Auch der Senat hat sich dieser Praxis angeschlossen, weil der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sie immerhin nahezulegen scheint, wobei der Senat auch davon ausgegangen ist, daß bei richtiger umsatzsteuerrechtlicher Behandlung die Partei die Erstattung der Umsatzsteuer vom Gegner nur anstelle ihrer Verrechnung im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt und nicht etwa neben dem Vorsteuerabzug verlangen kann (vgl. auch Wollny, NJW 1970, 1343, 1344 [BFH 03.02.1970 - VII B 129/69] ; OLG Koblenz, MDR 1986, 324 [OLG Koblenz 31.10.1985 - 14 W 532/85] ; offengelassen von BFH in NJR 1970, 1343, 1344 reSp.).
Diese Prämisse sieht der Senat jedoch nunmehr als entfallen an, nachdem der Bundesfinanzhof neuerdings mit Beschluß vom 6.03.1990 (Az. VII E 9/89, abgedruckt in JurBüro 1990, 1452 ff) die von ihm ursprünglich bejahte kostenrechtliche Erstattungsfähigkeit der auf die Anwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteuer bei gegebener Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsberechtigten (vgl. NJW 1970, 1343) u.a. mit der Begründung verneint hat, daß eine Doppelliquidierung der auf die Anwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteuer durch die sowohl kostenerstattungs- als auch vorsteuerabzugsberechtigte Partei umsatzsteuerrechtlich nicht zu vermeiden sei, weil der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen sei für Steuern, die dem Unternehmer von dritter Seite ersetzt werden.
- OLG Bremen, 03.10.1969 - 2 W 87/69
Auszug aus OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91
Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 3.10.1969 (Az. 2 W 87/69, abgedruckt in NJW 1970, 253; vgl. auch schon Beschluß vom 12.7.1968 - Az. 2 W 82/68, zitiert in RPfl 1968, 327) die Ansicht vertreten, daß die zum Vorsteuerabzug berechtigte Partei hinsichtlich der ihrem Anwalt geschuldeten Umsatzsteuer nicht kostenerstattungsberechtigt ist.Bei Berücksichtigung dieses Umstandes führt die kostenrechtliche Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei gleichzeitiger Vorsteuerabzugsberechtigung zu unannehmbaren Ergebnissen, deren Vermeidung durch eine sachgerechte Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - wie auch anderer, entsprechender kostenrechtlicher Vorschriften, z.B. § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO und § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; vgl. dazu BFH, JurBüro 1990, 1455 zu d - möglich und deshalb geboten ist (vgl. schon Senatsbeschluß vom 3.10.1969, a.a.O.).
Deshalb kehrt der Senat nunmehr zu seiner schon mit Beschluß vom 3.10.1969 (a.a.O.) vertretenen ursprünglichen Rechtsprechung zurück, wonach die zum Vorsteuerabzug berechtigte Partei die Erstattung der auf die Gebühren ihres Anwalts entfallenden Mehrwertsteuer von der Gegenpartei nicht verlangen kann (so jetzt auch BFH, Jur Büro 1990, 1452 ff;… ebenso schon bisher Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 91 Anm. 21 Stichwort "Umsatzsteuer" u.w.Nw.).
- BGH, 06.06.1972 - VI ZR 49/71
Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls - …
Auszug aus OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91
Dieses allenfalls vorübergehende Erstattungsinteresse ist jedoch für den kostenrechtlichen Erstattungsanspruch ebensowenig wie bei Schadensersatzansprüchen ein ausreichender Grund, dem Ersatzberechtigten Ersatz für die verauslagte Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung zuzubilligen (vgl. zur Behandlung des Problems bei Schadensersatzansprüchen BGH, NJW 1972, 1460). - BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89
Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren, soweit …
Auszug aus OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91
Diese Prämisse sieht der Senat jedoch nunmehr als entfallen an, nachdem der Bundesfinanzhof neuerdings mit Beschluß vom 6.03.1990 (Az. VII E 9/89, abgedruckt in JurBüro 1990, 1452 ff) die von ihm ursprünglich bejahte kostenrechtliche Erstattungsfähigkeit der auf die Anwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteuer bei gegebener Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungsberechtigten (vgl. NJW 1970, 1343) u.a. mit der Begründung verneint hat, daß eine Doppelliquidierung der auf die Anwaltsgebühren entfallenden Umsatzsteuer durch die sowohl kostenerstattungs- als auch vorsteuerabzugsberechtigte Partei umsatzsteuerrechtlich nicht zu vermeiden sei, weil der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen sei für Steuern, die dem Unternehmer von dritter Seite ersetzt werden. - OLG Koblenz, 31.10.1985 - 14 W 532/85
Kosten; Kostenfestsetzung; Gutachter; Privatgutachten
Auszug aus OLG Bremen, 17.01.1991 - 2 W 4/91
Auch der Senat hat sich dieser Praxis angeschlossen, weil der Gesetzeswortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sie immerhin nahezulegen scheint, wobei der Senat auch davon ausgegangen ist, daß bei richtiger umsatzsteuerrechtlicher Behandlung die Partei die Erstattung der Umsatzsteuer vom Gegner nur anstelle ihrer Verrechnung im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber dem Finanzamt und nicht etwa neben dem Vorsteuerabzug verlangen kann (vgl. auch Wollny, NJW 1970, 1343, 1344 [BFH 03.02.1970 - VII B 129/69] ; OLG Koblenz, MDR 1986, 324 [OLG Koblenz 31.10.1985 - 14 W 532/85] ; offengelassen von BFH in NJR 1970, 1343, 1344 reSp.).
- OLG Bamberg, 10.05.1991 - 6 W 7/91
Notwendigkeit der Einschaltung von Verkehrsanwälten für die Kostenentscheidung; …
Der neuen Rechtsmeinung des Bundesfinanzhofs hat sich eine Reihe von Oberlandesgerichten - für die Kostenerstattungspflicht in Zivilverfahren - angeschlossen (z.B. HansOLG Hamburg, Anwaltsblatt 90, 630 = NJW 91, 575; OLG Oldenburg NdsRPfl 91, 92; OLG Stuttgart MDR 91, 354; HansOLG Hamburg MDR 91, 355; SchlOLG SchlHA 91, 68; OLG Nürnberg Beschluß vom 19.03.1991, 3 W 566/91; OLG Saarbrücken Beschluß vom 05.02.1991, 5 W 21/91; HansOLG Bremen Beschluß vom 18.02.1991, 2 W 4/91; OLG Karlsruhe Beschluß vom 18.01.1991, 3 W 78/90; OLG Karlsruhe (Freiburg) Beschluß vom 28.12.1990, 13 W 250/90; OLG Stuttgart NJW 91, 572; OLG Düsseldorf NJW 91, 572). - OLG Bamberg, 15.05.1991 - 5 W 8/91
Umsatzsteuer als "notwendige Kosten" bei Vorsteuerabzugsberechtigung
Dieser Rechtsprechung haben sich mittlerweile zahlreiche Oberlandesgerichte für die Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO angeschlossen (OLG Düsseldorf NJW 91, 572; Hans OLG Hamburg NJW 91, 575; OLG Stuttgart NJW 91, 572; OLG Düsseldorf NJW 91, 572; Hans OLG Bremen, Beschluß vom 17.1.1991, 2 W 4/91; OLG Saarbrücken, Beschluß vom 5.2.1991, 5 W 21/91; OLG Nürnberg, Beschluß vom 19.3.1991, 3 W 566/91). - OLG Bremen, 02.09.1992 - 2 W 87/92
Berechtigung eines Unternehmers zum Vorsteuerabzug; In dem Honoraranspruch des …
Der erkennende Senat hat sich mit Beschlüssen vom 17.01.1991 - 2 W 4/91 und vom 15.04.1992 - 2 W 28/92 - der Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluß vom 06.03.1990 JurBüro 1990, 1452 ff. = NJW 1991, 1702 [BFH 06.03.1990 - VII E 9/89] angeschlossen, wonach der in dem Honoraranspruch des Prozeßbevollmächtigten enthaltene Mehrwertsteueranteil aufgrund seiner umsatzsteuerrechtlichen Neutralisierung durch die gleichzeitige Begründung des Vorsteuerabzugsrechts der hierzu berechtigten Partei als ein durchlaufender Posten anzusehen ist, mit der Folge, daß der Partei insoweit keine erstattungsfähigen Kosten entstehen.
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